RS OGH 1985/9/23 12Os147/77, 11Os168/78, 10Os48/79, 9Os53/82, 13Os35/82, 13Os79/84, 11Os131/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

FinStrG §17
FinStrG §19 Abs1
SGG §12 Abs4 F
  1. FinStrG Art. 1 § 17 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 17 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.08.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  5. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.08.1988 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1988
  6. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.12.1984 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1984
  1. FinStrG Art. 1 § 19 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  3. FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Der Verfall verbotenerweise nach Österreich eingeführter Suchtgifte kann auf mehrere Rechtstitel und zwar auf § 6 Abs 3 SGG und auf § 17 Abs 2 lit a FinStrG gestützt, begrifflich aber nur einmal vollzogen werden. Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf § 6 Abs 4 SGG als auch auf § 19 Abs 1 FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. Der von der Finanzbehörde ausgesprochene Wertersatz hindert das Gericht nicht seinerseits in bezug auf dasselbe Suchtgift (das nicht ergriffen werden konnte) eine Verfallsersatzstrafe nach § 6 SGG zu verhängen; bei Bemessung ihrer Höhe muß aber jener Betrag in Anschlag gebracht werden, der bereits von der Finanzbehörde als Wertersatz verhängt wurde, dh dieser Betrag muß abgezogen werden.Der Verfall verbotenerweise nach Österreich eingeführter Suchtgifte kann auf mehrere Rechtstitel und zwar auf Paragraph 6, Absatz 3, SGG und auf Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG gestützt, begrifflich aber nur einmal vollzogen werden. Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG als auch auf Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. Der von der Finanzbehörde ausgesprochene Wertersatz hindert das Gericht nicht seinerseits in bezug auf dasselbe Suchtgift (das nicht ergriffen werden konnte) eine Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 6, SGG zu verhängen; bei Bemessung ihrer Höhe muß aber jener Betrag in Anschlag gebracht werden, der bereits von der Finanzbehörde als Wertersatz verhängt wurde, dh dieser Betrag muß abgezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 147/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 12 Os 147/77
  • RS0087469">11 Os 168/78
    Entscheidungstext OGH 23.01.1979 11 Os 168/78
  • RS0087469">10 Os 48/79
    Entscheidungstext OGH 20.06.1979 10 Os 48/79
    Vgl; Beisatz: Wird der Verfallsersatz auf § 6 Abs 4 SGG gestützt, ist die Heranziehung des § 19 Abs 3 FinStrG überflüssig. (T1)
  • RS0087469">9 Os 53/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 9 Os 53/82
    nur: Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf § 6 Abs 4 SGG als auch auf § 19 Abs 1 FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. (T2)
  • RS0087469">13 Os 35/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 13 Os 35/82
    Vgl auch; Beisatz: Da der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, darf auch im Weg der den Verfall lediglich substituierenden Einrichtungen des Verfallsersatzes und des Wertersatzes der Wert der dem Verfall unterliegenden, aber ihm entzogenen Sachen für den Fiskus nicht zweimal realisiert werden. (T3)
  • RS0087469">13 Os 79/84
    Entscheidungstext OGH 05.07.1984 13 Os 79/84
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0087469">11 Os 131/85
    Entscheidungstext OGH 23.09.1985 11 Os 131/85
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087469

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0120OS00147_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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