RS OGH 2025/11/18 8Ob1/78; 8Ob198/79 (8Ob268/79); 8Ob300/79; 8Ob57/81; 8Ob240/81; 1Ob632/82; 2Ob100/

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Veröffentlicht am 31.01.1978
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Norm

ZPO §503 Z2
AußStrG 2005 §52 Abs2
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung oder auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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