RS OGH 2025/1/30 6Ob594/78; 4Ob523/78; 7Ob700/80; 4Ob569/81; 8Ob565/83; 6Ob643/85; 1Ob537/86; 14Ob10

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Veröffentlicht am 18.05.1978
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Norm

ABGB §914 I
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Treten nach Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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