Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
Auch; Beisatz: Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, gehören auf den streitigen Rechtsweg. (T5) Veröff: SZ 73/129
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Die erforderliche Abgrenzung wird durch den inneren Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie bestimmt (RZ 2001/14). Insofern hat sich also die jüngere Rechtsprechung gegenüber der älteren, in der allein der Gesichtspunkt der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung einer Materie in das Verfahren außer Streitsachen dominierte, weiterentwickelt. (T6) Veröff: SZ 74/180
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Über das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen volljährigen Personen ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T9) Veröff: SZ 2012/124
Vgl; Beisatz: Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. (T10) Beisatz: Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T11)
Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T13)
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Zweifel gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg. (T14) Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR. Keine analoge Anwendung des § 838a ABGB. (T15) Veröff: SZ 2016/137