Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Da im Geltungsbereich von AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe (einschränkende Klarstellung der Rechtsprechung, die eine Rechtsverletzung im Sinne des AHG nur annahm, wenn das Recht gebeugt oder Gesetzesbestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017