RS OGH 1979/3/30 1Ob10/79, 1Ob12/80, 1Ob52/82 (1Ob53/82), 1Ob5/83, 1Ob24/81, 1Ob18/89, 1Ob10/90, 1Ob

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

AHG §1 Ca

Rechtssatz

Da im Geltungsbereich von AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe (einschränkende Klarstellung der Rechtsprechung, die eine Rechtsverletzung im Sinne des AHG nur annahm, wenn das Recht gebeugt oder Gesetzesbestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049940

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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