RS OGH 2026/2/20 2Ob503/79; 5Ob644/79; 8Ob215/79; 5Ob731/80; 3Ob531/81; 8Ob95/81; 5Ob664/81; 3Ob586/

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Norm

ZPO §503 Z3 D
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits.Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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