TE OGH 2024/3/21 2Ob30/24m

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj E*, geboren am * 2007, vertreten durch den Vater F*, beide *, dieser vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen zuletzt 17.156 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 2023, GZ 2 R 170/23a-55, mit dem einer Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. September 2023, GZ 11 Cg 85/21d-49, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin enthalten 282,40 EUR USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger begehrt vom Beklagten als Halter eines Privatwegs Schadenersatz, weil er bei winterlichen Verhältnissen aufgrund unterbliebener Streuung zu Sturz gekommen sei.

[2]            Das Erstgericht wies die Klage ab, weil nicht festgestellt werden konnte, ob sich der Sturz auf dem Gemeindeweg oder auf dem anschließenden Privatweg des Beklagten ereignet hatte.

[3]            Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil allenfalls widersprüchliche Feststellungen zur Sturzstelle vorlägen.

[4]       Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[5]       Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[6]            Die Revision ist ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508 Abs 1 ZPO), nicht zulässig. [6] Die Revision ist ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), nicht zulässig.

[7]            1. Zwar sind widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, (rechtliche) Feststellungsmängel, deren Vermeidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042744). Eine solche Widersprüchlichkeit zeigt der Kläger aber nicht auf.

[8]            Er argumentiert, aus dem festgestellten Umstand, dass der Privatweg des Beklagten bei dem auf einem Zaun befestigten Hinweisschild beginne, dieses aber (nach den ins Urteil aufgenommenen Lichtbildern) außerhalb des „Kurvenbereichs“ liege, in dem sich nach den Feststellungen der Sturz ereignet habe, folge zwingend, dass der Sturz auf der davor liegenden Gemeindestraße erfolgt sei. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Sturzstelle stehe dazu in Widerspruch.

[9]            Abgesehen davon, dass der Begriff „Kurvenbereich“ keine örtlich exakte Abgrenzung zulässt, sodass schon deshalb keine Widersprüchlichkeit aufgezeigt wird, wäre auch nach dem Feststellungsverständnis des Klägers nichts für seinen Standpunkt gewonnen, weil der Beklagte dann erst recht nicht Halter des Weges wäre, auf dem sich der Sturz ereignete.

[10]           2. Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsrekursverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019). Eine Aktenwidrigkeit besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht (vgl RS0043284; RS0043397). In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht – wie hier – kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen (RS0043240; RS0043347 [T12]). [10] 2. Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsrekursverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019). Eine Aktenwidrigkeit besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht vergleiche RS0043284; RS0043397). In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht – wie hier – kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen (RS0043240; RS0043347 [T12]).

[11]           Die – behauptete – Erledigung der Beweisrüge auf aktenwidriger Grundlage, könnte allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 80). Dieser wurde geprüft, er liegt aber nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [11] Die – behauptete – Erledigung der Beweisrüge auf aktenwidriger Grundlage, könnte allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 80). Dieser wurde geprüft, er liegt aber nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[12]           3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [12] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E141065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00030.24M.0321.000

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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