RS OGH 1979/5/2 1Ob586/79, 2Ob571/79, 6Ob652/79, 5Ob685/80, 5Ob509/89, 3Ob12/09z, 4Ob59/09v, 6Ob217/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

ABGB §879 BIIg
ABGB §923
ABGB §1053
ABGB §1090 IIf
KSchG §6 Abs1 Z9
KSchG §9
UGB §377

Rechtssatz

Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages, der dem Leasingnehmer die Möglichkeit nimmt, die jedem Käufer einer Sache zustehen, z.B. wenn er nicht einmal das Recht hätte, die einem Käufer gegenüber einem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 586/79
    Veröff: EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm)
  • 2 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
    Beisatz: Mittelbares Finanzierungsleasing. (T1) Veröff: SZ 52/157
  • 6 Ob 652/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 652/79
    Auch; Veröff: JBl 1981,317
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Leasingnehmer sämtliche dem Leasinggeber als Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlung geltend machen konnte. (T2) Veröff: SZ 53/128 = JBl 1982,647
  • 5 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 5 Ob 509/89
    Beisatz: Hier: Ausschluss jeglicher Gewährleistung für fabriksneue Waren. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Die Klauseln „Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt." und „Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hievon nicht berührt." (Klausel 7 und 9) in AGB für Finanzierungsleasingverträge sind unwirksam. (T4); Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 4), RS0016908 (T10). (T5)
  • 6 Ob 217/09v
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
    Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T6)
  • 3 Ob 35/10h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 35/10h
    Auch
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 4. (T7); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T8); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T9); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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