Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsbescheide kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien des gerichtlichen Verfahrens in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und auch keine Möglichkeit der Beteiligung hatten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bescheid allen Personen, die am Verwaltungsverfahren zu beteiligen waren, zugestellt wurde und ihnen gegenüber in Rechtskraft erwuchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022