Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde N*****, wegen Herstellung der Anlage „Gemeindeweg GST-NR 3248-Erweiterung“, Plan BEV-GZ 1292/2013/56 8074, nach den §§ 15 ff LiegTeilG, über den Revisionsrekurs des Beteiligten DI J***** S*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 2014, GZ 53 R 162/14a-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 29. April 2014, GZ 9 Nc 3/14m-8, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde N*****, wegen Herstellung der Anlage „Gemeindeweg GST-NR 3248-Erweiterung“, Plan BEV-GZ 1292/2013/56 8074, nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG, über den Revisionsrekurs des Beteiligten DI J***** S*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 2014, GZ 53 R 162/14a-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 29. April 2014, GZ 9 Nc 3/14m-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte zur Herstellung der als errichtet bestätigten Anlage „Gemeindeweg GST-NR 3248-Erweiterung“ die Durchführung einer aus dem im Spruch bezeichneten Plan ersichtlichen Grundstücksveränderung, nämlich die Abschreibung des Trennstücks 1 im Ausmaß von 42 m² vom GST-NR 29/5 des Beteiligten und dessen Zuschreibung zum GST-NR 3248 der Antragstellerin.
Das Erstgericht wies den vom Beteiligten gegen den Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen erhobenen Einspruch (§ 20 LiegTeilG) zurück.Das Erstgericht wies den vom Beteiligten gegen den Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen erhobenen Einspruch (Paragraph 20, LiegTeilG) zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe der Abweisung des Einspruchs und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die - hier zu klären gewesene - Rechtsfrage, welche Prüfung nach einem Einspruch gemäß § 20 Abs 1 LiegTeilG stattzufinden habe, wenn die Durchführung eines förmlichen Enteignungsverfahrens behauptet werde, habe für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung und sei bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht behandelt worden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe der Abweisung des Einspruchs und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die - hier zu klären gewesene - Rechtsfrage, welche Prüfung nach einem Einspruch gemäß Paragraph 20, Absatz eins, LiegTeilG stattzufinden habe, wenn die Durchführung eines förmlichen Enteignungsverfahrens behauptet werde, habe für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung und sei bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht behandelt worden.
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist - wie folgt - kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist - wie folgt - kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG):
Rechtliche Beurteilung
1. Den behaupteten Verfahrensmangel, der in der unterbliebenen Durchführung einer - im vorliegenden Fall nicht zwingend vorgesehenen - Verhandlung bestehen soll und dessen Entscheidungsrelevanz bei behaupteten Bescheidmängeln auch nicht erkennbar ist, hat bereits das Rekursgericht verneint. Er kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr erfolgreich wiederholt werden (RIS-Justiz RS0050037).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 134/11h zum Einspruch nach § 20 Abs 1 LiegTeilG klargestellt, dass damit ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter binnen 30 Tagen die Verletzung seiner bücherlichen Rechte geltend machen kann. Inhaltlich sind die Einwendungen allerdings beschränkt: Nur das fehlende Einvernehmen bzw die fehlende Enteignung kann im Einspruch aufgezeigt werden (§ 20 Abs 1 LiegTeilG; Auinger, Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009/2, 5 [13]; Rassi, Die Grundbuchsnovelle 2008: Ein Überblick, NZ 2008/61, 226 [235]; Twaroch, Kataster und Vermessungsrecht [2009] § 20 LiegTeilG Anm 3). Die Antragstellerin stützt sich hier auf eine Enteignung, die mit dem Bescheid vom 13. 12. 2005, GZ BPL-07-2005, EAP 131-9, erfolgt sein soll.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 134/11h zum Einspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, LiegTeilG klargestellt, dass damit ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter binnen 30 Tagen die Verletzung seiner bücherlichen Rechte geltend machen kann. Inhaltlich sind die Einwendungen allerdings beschränkt: Nur das fehlende Einvernehmen bzw die fehlende Enteignung kann im Einspruch aufgezeigt werden (Paragraph 20, Absatz eins, LiegTeilG; Auinger, Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009/2, 5 [13]; Rassi, Die Grundbuchsnovelle 2008: Ein Überblick, NZ 2008/61, 226 [235]; Twaroch, Kataster und Vermessungsrecht [2009] Paragraph 20, LiegTeilG Anmerkung 3, ). Die Antragstellerin stützt sich hier auf eine Enteignung, die mit dem Bescheid vom 13. 12. 2005, GZ BPL-07-2005, EAP 131-9, erfolgt sein soll.
3. Dass der genannte Bescheid die fragliche Enteignung anordnet, haben die Vorinstanzen vertretbar bejaht, wird doch darin ausdrücklich die Verhandlungsschrift vom 5. 10. 2005 zu dessen Bestandteil erklärt und dort ausdrücklich vorgesehen:
„Der Grundeigentümer hat die im Lageplan im M 1:200 gelb dargestellte Grundstücksfläche der Grundparzelle 29/5 der Katastralgemeinde ... im Ausmaß von ca. 42 m² an die Stadtgemeinde ... abzutreten (§ 15 Abs. 1 BGG). Dem Grundeigentümer gebührt dafür keine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 BGG).“„Der Grundeigentümer hat die im Lageplan im M 1:200 gelb dargestellte Grundstücksfläche der Grundparzelle 29/5 der Katastralgemeinde ... im Ausmaß von ca. 42 m² an die Stadtgemeinde ... abzutreten (Paragraph 15, Absatz eins, BGG). Dem Grundeigentümer gebührt dafür keine Entschädigung (Paragraph 15, Absatz 2, BGG).“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Die vom Beteiligten behaupteten angeblichen Mängel des Verwaltungsverfahrens (zur Möglichkeit des Bürgermeisters, bestimmte Angelegenheiten zu übertragen vgl § 39 Sbg Gemeindeordnung) hat das Gericht nicht zu prüfen; dieses ist insoweit an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid gebunden (RIS-Justiz RS0036880; RS0036864; RS0036981; RS0036975; vgl auch RS0099943).4. Die vom Beteiligten behaupteten angeblichen Mängel des Verwaltungsverfahrens (zur Möglichkeit des Bürgermeisters, bestimmte Angelegenheiten zu übertragen vergleiche Paragraph 39, Sbg Gemeindeordnung) hat das Gericht nicht zu prüfen; dieses ist insoweit an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid gebunden (RIS-Justiz RS0036880; RS0036864; RS0036981; RS0036975; vergleiche auch RS0099943).
5. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der im vorliegenden Kontext eindeutigen gesetzlichen Grundlage des § 20 Abs 1 LiegTeilG und im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich somit nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.5. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der im vorliegenden Kontext eindeutigen gesetzlichen Grundlage des Paragraph 20, Absatz eins, LiegTeilG und im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG stellt sich somit nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Schlagworte
GrundbuchsrechtTextnummer
E110627European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00013.15W.0224.000Im RIS seit
16.05.2015Zuletzt aktualisiert am
16.05.2015