RS OGH 2011/5/25 5Ob627/79, 8Ob578/84, 7Ob645/84, 8Ob640/87, 2Ob539/88, 3Ob40/98y, 8Ob300/98w, 6Ob2/

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Veröffentlicht am 03.07.1979
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Rechtssatz

Bei dreipersönlichen Verhältnissen kann der zureichende Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. Einem Verwendungsanspruch steht auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 915 zur Fußnote 54; 8 Ob 283/66 und andere). Ebensowenig kann der Verkürzte Geld, das sein Vertrauensmann zur Zahlung eigener Schulden verwendet hat, vom redlichen Empfänger gemäß § 1041 ABGB zurückverlangen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 915 bei Fußnote 56).Bei dreipersönlichen Verhältnissen kann der zureichende Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. Einem Verwendungsanspruch steht auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 915 zur Fußnote 54; 8 Ob 283/66 und andere). Ebensowenig kann der Verkürzte Geld, das sein Vertrauensmann zur Zahlung eigener Schulden verwendet hat, vom redlichen Empfänger gemäß Paragraph 1041, ABGB zurückverlangen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 915 bei Fußnote 56).

Entscheidungstexte

Schlagworte

FN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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