RS OGH 1979/7/3 5Ob627/79, 5Ob661/79, 4Ob562/82, 3Ob596/83, 3Ob522/84, 7Ob691/85, 3Ob610/86, 7Ob691/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1979
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1301
ABGB §1392 A

Rechtssatz

Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären (Bydlinski in Klang 2.Auflage 4/2, 177 f; 1 Ob 615/78).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 627/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 627/79
    Veröff: SZ 52/110
  • 5 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 661/79
  • 4 Ob 562/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 562/82
    Beisatz: Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. (T1)
    Veröff: SZ 55/170
  • 3 Ob 596/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 596/83
    Auch; nur: Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. (T2)
    Beisatz: Oder wenn der Dritte in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelte. (T3)
  • 3 Ob 522/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 522/84
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechtes. (T4)
  • 7 Ob 691/85
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 691/85
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. (T5)
  • 3 Ob 610/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 610/86
    Vgl; Beisatz: Im Einzelfall kann fahrlässige Verletzung genügen. (T6)
    Veröff: SZ 59/206 = ÖBA 1987,415 = JBl 1987,654
  • 7 Ob 691/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 691/86
    Vgl
  • 5 Ob 4/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 4/87
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ausnützung des mangelnden Leistungswillen des Vorkaufsverpflichteten durch den Drittkäufer steht der Verleitung zum Vertragsbruch nicht gleich, insbesondere, wenn sie über die bloße Kenntnis vom bestehenden Vorkaufsrecht nicht hinausgeht. (T7)
    Veröff: JBl 1987,318 = NZ 1988,74
  • 4 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 2/92
    Vgl auch; nur T2
    Veröff: MR 1992,122
  • 1 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
    Vgl; nur: Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären. (T8)
    Beis wie T5
    Veröff: SZ 68/22
  • 7 Ob 34/97v
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 34/97v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 174/00g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 174/00g
    Vgl aber; Beisatz: Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungpflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. (T9)
    Veröff: SZ 73/132
  • 9 ObA 330/00w
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 330/00w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 61/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 61/01v
    Vgl auch; Beisatz: Die bewusste Verweigerung der Kenntnisnahme ist aber der positiven Kenntnis gleichzuhalten. (T10)
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2002/25
  • 5 Ob 236/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 236/02w
    Vgl; nur T2; Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T11)
  • 1 Ob 125/05x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 125/05x
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich löst nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch aus. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch" erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten" Forderungsrechts) rechtfertigen lassen (vgl SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische" Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. (T12)
  • 5 Ob 45/07i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 45/07i
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft. (T13)
  • 7 Ob 191/11f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 191/11f
    Auch; Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: „Umfassende“ Kenntnis des Beklagten. (T14)
  • 3 Ob 195/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 195/12s
    Auch
  • 3 Ob 12/13f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 12/13f
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 9 Ob 7/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 7/13i
    Auch; Beis wie T12
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 133/15z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 133/15z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bereits Monate vor dem Verkauf an den Dritten. (T15)
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 2 Ob 137/16k
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T16)
  • 3 Ob 193/17d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 193/17d
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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