TE OGH 1995/3/27 1Ob503/95

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Martin H*****, vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Horst P*****, und 2. Beate P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung der Verbücherung des Eigentumsrechtes (Streitwert S 1,000.000,-) hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.Jänner 1995, GZ 1 Ob 503/95 (7 Cg 224/94-54 des Landesgerichtes Salzburg) wird in seinem Kostenausspruch dahin ergänzt, daß dem Spruch als letzter Absatz anzufügen ist:

"Die klagende und gefährdete Partei ist weiters schuldig, der am Verfahren beteiligten Partei Dr.Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Ederstraße 1, die mit S 22.725,- (darin S 3.787,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem im nunmehr ergänzten Spruch genannten Rechtsanwalt war im Punkt

2.) der Einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes ON 14 geboten worden, einen in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschluß weder an die Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen, noch sonst im Rahmen des Anspruches der gefährdeten Partei ihr gegenüber etwas damit zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches vereiteln oder erheblich gefährden könnte, insbesondere die Eintragung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien zu beantragen und für den Fall, daß ein derartiges Grundbuchsgesuch bereits abgesandt, die Eintragung aber noch nicht erfolgt ist, unverzüglich das Grundbuchsgesuch zurückzuziehen und die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses - sofern er dazu freiwillig bereit ist - bei Gericht zu erlegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß, wer durch die Wirkungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere durch Erlassung eines Drittverbotes, unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, immer zum Rekurs berechtigt ist (3 Ob 549/87; SZ 29/35; 1 Ob 505, 506/91; 3 Ob 203/93). Er bleibt auch - nach Abweisung des Sicherungsantrages durch das Rekursgericht - zur Teilnahme am Revisionsrekursverfahren durch Erstattung der Rekursbeanwortung legitimiert. Der nach §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO zu Recht bestehende Kostenersatzanspruch des am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltes für die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung wurde bei Beschlußfassung durch den Obersten Gerichtshof versehentlich übergangen, weshalb dieser Beschluß gemäß §§ 430, 423 ZPO zu ergänzen ist.2.) der Einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes ON 14 geboten worden, einen in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschluß weder an die Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen, noch sonst im Rahmen des Anspruches der gefährdeten Partei ihr gegenüber etwas damit zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches vereiteln oder erheblich gefährden könnte, insbesondere die Eintragung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien zu beantragen und für den Fall, daß ein derartiges Grundbuchsgesuch bereits abgesandt, die Eintragung aber noch nicht erfolgt ist, unverzüglich das Grundbuchsgesuch zurückzuziehen und die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses - sofern er dazu freiwillig bereit ist - bei Gericht zu erlegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß, wer durch die Wirkungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere durch Erlassung eines Drittverbotes, unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, immer zum Rekurs berechtigt ist (3 Ob 549/87; SZ 29/35; 1 Ob 505, 506/91; 3 Ob 203/93). Er bleibt auch - nach Abweisung des Sicherungsantrages durch das Rekursgericht - zur Teilnahme am Revisionsrekursverfahren durch Erstattung der Rekursbeanwortung legitimiert. Der nach Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO zu Recht bestehende Kostenersatzanspruch des am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltes für die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung wurde bei Beschlußfassung durch den Obersten Gerichtshof versehentlich übergangen, weshalb dieser Beschluß gemäß Paragraphen 430, 423, ZPO zu ergänzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00503.95.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19950327_OGH0002_0010OB00503_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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