RS OGH 2023/10/25 5Ob566/79; 2Ob75/82; 5Ob652/81; 3Ob557/83; 8Ob553/82; 8Ob207/83; 7Ob518/85; 3Ob560

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Rechtssatz

Die "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.Die "Sachverständigenhaftung" nach Paragraph 1299, ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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