Norm
StGB §53Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.Nach der Vorschrift des Paragraph 56, StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 53, StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092417Im RIS seit
29.01.1980Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024