Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltenen Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer zum AZ 1 b E Vr 8152/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltenen Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer zum AZ 1 b E römisch fünf r 8152/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltene, als Beschluß zu wertende Ausspruch, gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 56 StGB und 494 a Abs. 1 und 7 StPO.Der im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltene, als Beschluß zu wertende Ausspruch, gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E römisch fünf r 8.152/86-8, verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 56, StGB und 494 a Absatz eins und 7 StPO.
Gemäß dem § 292 letzter Satz StPO wird dieser Ausspruch insoweit aufgehoben, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.Gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieser Ausspruch insoweit aufgehoben, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Text
Gründe:
Mit dem sogleich rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, wurde Christian R*** der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich sah das Gericht diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Mit dem sogleich rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E römisch fünf r 8.152/86-8, wurde Christian R*** der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich sah das Gericht diese Strafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, wurde Christian R*** wegen des am 3.November 1989 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Protokolls- und Urteilsvermerk enthält unter anderem den Ausspruch, daß "gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 b E Vr 8152, Hv 5272/86 vom 22.9.1986 abgesehen" und "gemäß § 494 a Abs. 7 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird.Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, wurde Christian R*** wegen des am 3.November 1989 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Protokolls- und Urteilsvermerk enthält unter anderem den Ausspruch, daß "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 b E römisch fünf r 8152, Hv 5272/86 vom 22.9.1986 abgesehen" und "gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird.
Rechtliche Beurteilung
Dieser im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt enthaltene, der Sache nach einen Beschluß darstellende Ausspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine der im § 53 Abs. 2 StGB vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nur während der Probezeit zulässig; nach ihrem Ablauf darf - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 und 2 zu § 56; ÖJZ-LSK 1980/73).Nach dem Paragraph 56, StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine der im Paragraph 53, Absatz 2, StGB vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nur während der Probezeit zulässig; nach ihrem Ablauf darf - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 und 2 zu Paragraph 56,; ÖJZ-LSK 1980/73).
Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits vor Begehung der Nachtat (3.November 1989) endete (§ 49 StGB), verletzt die erst am 11. April 1990 verfügte Verlängerung (der Probezeit) zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in den Bestimmungen des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO.Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits vor Begehung der Nachtat (3.November 1989) endete (Paragraph 49, StGB), verletzt die erst am 11. April 1990 verfügte Verlängerung (der Probezeit) zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 56, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz eins und Absatz 7, StPO.
Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Ausspruch der Probezeitverlängerung aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00119.9.1031.000Dokumentnummer
JJT_19901031_OGH0002_0110OS00119_9000000_000