TE OGH 1990/10/31 11Os119/90

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltenen Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer zum AZ 1 b E Vr 8152/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltene, als Beschluß zu wertende Ausspruch, gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 56 StGB und 494 a Abs. 1 und 7 StPO.

Gemäß dem § 292 letzter Satz StPO wird dieser Ausspruch insoweit aufgehoben, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.

Text

Gründe:

Mit dem sogleich rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, wurde Christian R*** der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich sah das Gericht diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, wurde Christian R*** wegen des am 3.November 1989 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Protokolls- und Urteilsvermerk enthält unter anderem den Ausspruch, daß "gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 b E Vr 8152, Hv 5272/86 vom 22.9.1986 abgesehen" und "gemäß § 494 a Abs. 7 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird.

Rechtliche Beurteilung

Dieser im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt enthaltene, der Sache nach einen Beschluß darstellende Ausspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach dem § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine der im § 53 Abs. 2 StGB vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nur während der Probezeit zulässig; nach ihrem Ablauf darf - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 und 2 zu § 56; ÖJZ-LSK 1980/73).

Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits vor Begehung der Nachtat (3.November 1989) endete (§ 49 StGB), verletzt die erst am 11. April 1990 verfügte Verlängerung (der Probezeit) zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in den Bestimmungen des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO.

Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Ausspruch der Probezeitverlängerung aufzuheben.

Anmerkung

E22249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00119.9.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19901031_OGH0002_0110OS00119_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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