TE OGH 1981/11/3 10Os170/81

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit b PornG über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 1. Juni 1981, GZ 24 Vr 856/ 77-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 1. Juni 1981, GZ 24 Vr 856/77-21, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB. Dieser Beschluß sowie alle darauf beruhenden weiteren Beschlüsse und Verfügungen (ON 22 und 23 d.A) werden aufgehoben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß (vom 1. Juni 1981) wurde die bedingte Nachsicht der über Franz A mit dem (am 15. März 1978 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. November 1977, GZ 24 Vr 856/77-12, verhängten Geldstrafe mit der Begründung widerrufen, daß der Genannte inzwischen durch ein weiteres Urteil desselben Gerichtes (vom 29. November 1979, GZ 24 Vr 49/78-17, wegen im Juni und Juli 1977 begangener strafbarer Handlungen - außer einer darin gleichzeitig gesondert ausgesprochenen Bestrafung wegen eines Finanzvergehens (§ 22 Abs 1 FinStrG) auch -) eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB erlitten hatte (§ 55 Abs 1 StGB).

Ein derartiger Widerruf darf aber gemäß § 56 StGB - anders als ein solcher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung (§ 53 StGB) - nur innerhalb der Probezeit beschlossen werden (vgl ÖJZ-LSK 1980/73), die im vorliegenden Fall schon am 15. März 1981 abgelaufen war.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 StPO zu beheben.

Anmerkung

E03419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00170.81.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19811103_OGH0002_0100OS00170_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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