TE OGH 1993/4/6 11Os35/93

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Ludwig K***** wegen § 83 Abs. 1 StGB, AZ 9 U 823/91 des Bezirksgerichtes Hernals, verletzt der im Urteil vom 26. Mai 1992 enthaltene - der Sache nach als Beschluß zu wertende - Ausspruch, gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988 zu 2 d EVr 1340/88 verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, das Gesetz in den Bestimmungen des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO und wird daher gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben.In der Strafsache gegen Ludwig K***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 9 U 823/91 des Bezirksgerichtes Hernals, verletzt der im Urteil vom 26. Mai 1992 enthaltene - der Sache nach als Beschluß zu wertende - Ausspruch, gemäß Paragraph 494, a StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988 zu 2 d EVr 1340/88 verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 56, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz eins und Absatz 7, StPO und wird daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988, GZ 2 d Vr 1340/88-8, wurde Ludwig K***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 105 Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988, GZ 2 d römisch fünf r 1340/88-8, wurde Ludwig K***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 105, Absatz eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

In der Folge wurde Ludwig K***** mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 2.Mai 1988, GZ 2 d EVr 3204/88-19, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß den §§ 31 Abs. 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von acht Monaten verurteilt.In der Folge wurde Ludwig K***** mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 2.Mai 1988, GZ 2 d EVr 3204/88-19, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß den Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, wurde Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Tatzeitpunkt: 16.Juli 1991) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (§ 458 Abs. 3 StPO) enthält auch den Ausspruch, daß "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 2 d EVr 1340/88 vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wird".Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, wurde Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeitpunkt: 16.Juli 1991) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) enthält auch den Ausspruch, daß "gemäß Paragraph 494, a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 2 d EVr 1340/88 vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wird".

Rechtliche Beurteilung

Die im Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, angeordnete Verlängerung der Probezeit steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine andere der im § 53 Abs. 2 StGB vorgesehenen Verfügung nur zulässig, wenn sie in der Probezeit ergeht. Nach deren Ablauf darf - von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB3 RN 1 zu § 56; ÖJZ-LSK 1980/73).Nach der Vorschrift des Paragraph 56, StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine andere der im Paragraph 53, Absatz 2, StGB vorgesehenen Verfügung nur zulässig, wenn sie in der Probezeit ergeht. Nach deren Ablauf darf - von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB3 RN 1 zu Paragraph 56,; ÖJZ-LSK 1980/73).

Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits am 2.Mai 1991, somit vor Begehung der Nachtat (16.Juli 1991) endete (§ 49 StGB iVm § 55 Abs. 3 StGB), verletzt die erst am 26.Mai 1992 verfügte Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO. Gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO war der Verlängerungsbeschluß daher zu beheben.Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits am 2.Mai 1991, somit vor Begehung der Nachtat (16.Juli 1991) endete (Paragraph 49, StGB in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, StGB), verletzt die erst am 26.Mai 1992 verfügte Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz eins und Absatz 7, StPO. Gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO war der Verlängerungsbeschluß daher zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00035.93.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19930406_OGH0002_0110OS00035_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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