RS OGH 2025/8/7 7Ob578/80; 6Ob691/81; 4Ob531/82; 7Ob614/82; 7Ob652/82; 7Ob528/88; 4Ob2135/96s; 4Ob20

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Veröffentlicht am 24.04.1980
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Norm

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z3 E
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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