TE OGH 2017/6/7 3Ob5/17g

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Veröffentlicht am 07.06.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W*****, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Räumung, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 22 R 215/16w-76, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. März 2017, AZ 3 Ob 5/17g, wird wie folgt ergänzt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.206,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 367,68 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die ordentliche Revision der Beklagten zurück, ohne über die vom Kläger verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu entscheiden. Das war über rechtzeitigen Antrag des Klägers gemäß §§ 423, 430 ZPO zu ergänzen.Mit dem im Spruch genannten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die ordentliche Revision der Beklagten zurück, ohne über die vom Kläger verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu entscheiden. Das war über rechtzeitigen Antrag des Klägers gemäß Paragraphen 423, 430, ZPO zu ergänzen.

Bei der Bemessungsgrundlage von 39.418,08 EUR (= Jahresmietzins laut Klage [§ 10 Z 2 lit a RATG]) beträgt der Ansatz jedoch nur 1.224,20 EUR. Kosten für den Ergänzungsantrag wurden nicht verzeichnet.Bei der Bemessungsgrundlage von 39.418,08 EUR (= Jahresmietzins laut Klage [§ 10 Ziffer 2, Litera a, RATG]) beträgt der Ansatz jedoch nur 1.224,20 EUR. Kosten für den Ergänzungsantrag wurden nicht verzeichnet.

Textnummer

E118320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00005.17G.0607.000

Im RIS seit

16.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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