Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Hauswirt-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 9 Ra 25/23x-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2024, AZ 9 ObA 11/24v, wird dahin berichtigt, dass
1. der Kostenausspruch zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ und
2. die beiden Sätze der Randzahl 35 zu lauten haben:
„Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten daher im Ergebnis zu Recht nicht Folge gegeben; der Revision des Beklagten ist somit nicht Folge zu geben.“ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 34,03 EUR (darin enthalten 5,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. 7. 2024, 9 Ob 11/24v, wurde der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben, im Kostenausspruch jedoch irrtümlich die Bezeichnung der Parteien vertauscht.
[2] Irrtümlich wurde in der Randzahl 35 der Entscheidung festgehalten, dass das Berufungsgericht die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen hätte, der Revision des Klägers somit nicht Folge zu geben sei.
[3] Dies ist als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 419 ZPO). [3] Dies ist als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).
[4] Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm TP 1 II lit g RATG. [4] Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit TP 1 römisch zwei Litera g, RATG.
Textnummer
E142458European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00011.24V.0919.000Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024