RS OGH 1981/5/19 5Ob516/81, 6Ob667/83, 2Ob612/86, 3Ob622/86, 1Ob538/87, 4Ob533/87, 4Ob561/88, 8Ob519

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut in § 82 Abs 2, "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ...... angewiesen ist, .....", erweckt zwar den Anschein, dass das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, dass nur gemeinsam angeschafftes Vermögens der Aufteilung unterliegen soll; tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung (des § 82 Abs 2) auf der Ehewohnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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