- 8 Ob 294/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 294/81
Veröff: ZVR 1983/1 S 11
- RS0058461">2 Ob 2/84
Veröff: ZVR 1984/297 S 308
- RS0058461">2 Ob 14/84
Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 14/84
- RS0058461">8 Ob 24/84
- RS0058461">8 Ob 39/86
Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
- RS0058461">2 Ob 30/86
Auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Traktors mit Pflug, der bei Lenkmanöver ausschert. (T2) Veröff: ZVR 1987/123 S 362
- 2 Ob 19/85
Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Schlepplifts bei Blockierung der Schleppspur durch einen Schifahrer. (T3) Veröff: RZ 1987/65 S 249
- RS0058461">8 Ob 18/87
Veröff: ZVR 1988/46 S 111
- RS0058461">1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist. (T4) Veröff: SZ 68/220
- RS0058461">2 Ob 57/98s
Auch
- RS0058461">2 Ob 42/00s
- RS0058461">2 Ob 339/00t
Auch
- RS0058461">2 Ob 43/01i
Auch
- RS0058461">2 Ob 114/06p
Beis wie T4; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr beim durch das ungeschickte Verhalten eines anderen Liftbenützers ausgelösten Sturz aus dem fahrenden Doppelsessellift. (T5)
- RS0058461">2 Ob 215/07t
Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T6)
- RS0058461">2 Ob 238/07z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T7)
- RS0058461">2 Ob 122/08t
Auch; Beis wie T4
- RS0058461">2 Ob 210/09k
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T8)
- RS0058461">4 Ob 146/10i
Auch; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T9)
- RS0058461">2 Ob 80/10v
Vgl; Beis wie T8
- RS0058461">2 Ob 181/11y
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
Auch
- RS0058461">2 Ob 170/12g
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
Auch; Beis wie T4
- RS0058461">2 Ob 117/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
Auch; Veröff: SZ 2017/69
- RS0058461">2 Ob 47/19d
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T10)
- RS0058461">2 Ob 163/20i
Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T11)
- RS0058461">2 Ob 217/20f
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T12)
- RS0058461">2 Ob 134/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
Beisatz wie T4
Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T13)
- RS0058461">2 Ob 138/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 138/24v
Beisatz: Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des Zugnotstopps (T14); Beisatz wie T4
- RS0058461">2 Ob 76/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
Beisatz wie T4: Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß. (T15)