Rechtssatz
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs 2 und 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2 und 11 Absatz eins, EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025