TE OGH 1987/1/27 2Ob30/86

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Z***, 2443 Stotzing 86, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Josef F***, 2451 Au am Leithagebirge, Hauptplatz 8, 2. B*** V*** DER Ö***

B*** Vers.AG, 1021 Wien, Praterstraße 1-7, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 538.670,--, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. März 1986, GZ. 15 R 25/86-58, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. Oktober 1985, GZ. 40 Cg 433/82-51, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde am 4. August 1979 um ca. 23 Uhr 45 in der Nähe der Ortschaft Au am Leithagebirge beim Zusammenstoß eines von ihm gelenkten PKW mit einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Traktor, Kennzeichen N 503.682, schwer verletzt. Er behauptet das überwiegende Verschulden des Erstbeklagten am Schadensereignis und erhebt Schadenersatzansprüche auf Zahlung eines Betrages von S 328.000,-- s.A. sowie einer Geldrente von S 4.000,-- ab November 1983. Weiters stellt er ein Feststellungsbegehren, wonach ihm die beklagten Parteien, die zweitbeklagte Partei im Rahmen des den Traktor betreffenden Versicherungsvertrages, für seine zukünftigen Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von 2/3 zu haften hätten. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Sie bestritten ein Verschulden des Erstbeklagten am Unfall und wendeten aufrechnungsweise eine Gegenforderung von S 200.000,-- ein. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf. Es legte ein Mitverschulden des Erstbeklagten am Unfall im Ausmaß von 1/3 zugrunde, trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs zulässig sei.

In ihrem gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs beantragen die beklagten Parteien die Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis, nämlich der Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht, nicht gerechtfertigt. Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist von folgendem Unfallshergang auszugehen: Der Erstbeklagte fuhr zur Unfallzeit mit seinem 1,68 m breiten Traktor Marke Steyr 50, an welchem das Scheinwerferlicht eingeschaltet und ein Vierscharenpflug angekuppelt war, auf einem südlich der Ortschaft Au im Leithagebirge gelegenen, asphaltierten, 4,10 m breiten Weg in Richtung des Ortes, wobei er eine nach der Bauart des Fahrzeuges zulässige Geschwindigkeit von rund 25 km/h und einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 40 cm einhielt. Der Pflug ragte seitlich 15 cm über die Traktorbreite und nicht mehr als 40 cm über die äußerste Breite der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten des Traktors hinaus. Für den gegenständlichen Weg gilt ein allgemeines Fahrverbot, von welchem nach einer angebrachten Zusatztafel Anrainer ausgenommen waren. Zur gleichen Zeit näherte sich auf diesem Weg aus der Gegenrichtung der Kläger mit seinem 1,69 m breiten PKW in der Absicht, ein am Weg gelegenes Gasthaus aufzusuchen. Er hielt ein Fahrtempo von rund 83 km/h und zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 60 cm ein. Die gegenseitige Sichtweite der beiden Fahrzeuglenker betrug im Unfallsbereich 61 m. Einem Fahren auf halbe Sicht hätte eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h entsprochen. Als der Erstbeklagte den entgegenkommenden PKW des Klägers bemerkte, bremste er und lenkte "noch weiter auf den rechten Fahrbahnrand zu", wodurch der angekuppelte Pflug eine Drehbewegung nach links ausführte. Auch der Kläger nahm eine Bremsung, jedoch keine Rechtslenkung vor. In der Folge kam es derart zur Kollision, daß "der PKW den Traktor an der Felge des linken Hinterrades streifte und danach auch mit dem linken Ende des Pflugs kollidierte". Beim Zusammenstoß wurden der nicht angegurtete Kläger und ein weiterer Fahrzeuginsasse schwer verletzt. Die weitere Feststellung, daß die Begrenzungsleuchten des Traktors im Unfallszeitpunkt "brannten und sichtbar waren", stützte das Erstgericht ausdrücklich auf die Überlegung, daß es nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht feststellbar sei, ob die Begrenzungsleuchten zum Unfallszeitpunkt verschmutzt oder defekt waren oder aber "brannten und sichtbar" waren und allenfalls erst durch die Kollision "erloschen". Daran knüpfte das Erstgericht den Schluß, daß dem Kläger der ihm obliegende Beweis des Nichtleuchtens der Begrenzungsleuchten mißlungen sei.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden am Unfall, weil er mit einer weit unter der beim Fahren auf halbe Sicht zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, die Begrenzungsleuchten des Traktors beleuchtet und sichtbar gewesen seien und der mitgeführte Pflug nicht mehr als 40 cm über die äußersten Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten hinausgeragt habe, sodaß der Vorschrift des § 52 Abs 5 lit c KDV entsprochen gewesen sei. Daß der Erstbeklagte bei Erkennen der Gefahr nach rechts gelenkt - und dadurch eine seitliche Verdrehung des Pfluges bewirkt - habe, stelle im Hinblick auf die Gefahrensituation und den extrem kurzen Reaktionszeitraum eine nicht ins Gewicht fallende, entschuldbare Fehlreaktion dar. Somit sei der Unfall allein vom Kläger verschuldet worden. Dieser habe, da er nicht Anrainer gewesen sei und das erkennbar angebrachte Verkehrszeichen "Fahrverbot mit Ausnahme des Anrainerverkehrs" auch dem Zweck gedient habe, Kollisionen von PKW's mit landwirtschaftlichen Maschinen zu vermeiden, das Fahrverbot grob fahrlässig übertreten. Weiters falle ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht zur Last, weil bei der gegebenen Wegbreite von 4,10 m ein Aneinandervorbeifahren beider Fahrzeuge kaum möglich gewesen und er somit bei einer halben Sichtstrecke von 30,5 m höchstens eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h hätte einhalten dürfen, in welchem Falle beide Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge rechtzeitig zum Stillstand hätten bringen können. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen über den Unfallshergang und vertrat in diesem Zusammenhang die Meinung, aus den erstgerichtlichen Ausführungen betreffend die Begrenzungsleuchten des Traktors ergebe sich insgesamt auch, daß dem Erstgericht eine Feststellung darüber, ob diese Begrenzungsleuchten in Funktion gewesen seien oder nicht, nicht möglich erschienen sei, weshalb dem nach den Beweislastregeln beweispflichtigen Kläger der Nachweis eines diesbezüglichen Verschuldens des Erstbeklagen mißlungen sei. Zur Haftungsfrage führte das Berufungsgericht zunächst aus, der Umstand, daß sich der Unfall auf einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot unter Ausnahme des Anrainerverkehrs zugetragen habe, erscheine für die Verschuldenszumessung ohne Bedeutung, weil jeder Verkehrsteilnehmer auch auf einer solchen Straße an die allgemeinen Fahrregeln gebunden sei. Entscheidend für die Haftungsfrage erscheine, daß bei einer Gesamtfahrzeugbreite (einschließlich "Pflugüberhang" von 0,15 m) von 3,52 m bei der Begegnung theoretisch ein Fahrbahnteil von 0,58 m frei geblieben sei. Wenn unter diesen Umständen schon nicht ein Anhalten (§ 10 Abs 2 StVO) geboten gewesen sei, so sei doch ein Fahren am äußersten rechten Fahrbahnrand mit mäßiger Geschwindigkeit erforderlich gewesen. In diesem Falle wäre zwischen den begegnenden Fahrzeugen ein Abstand von 0,58 m verblieben und damit ein Aneinandervorbeifahren möglich gewesen. Zwar habe der Kläger einen noch größeren Abstand zum rechten Fahrbahnrand als der Erstbeklagte eingehalten und auch nicht, so wie dieser, durch Rechtsausweichen reagiert, überdies auch eine im Hinblick auf die Sichtverhältnisse hohe Geschwindigkeit von 83 km/h eingehalten. Der Erstbeklagte habe aber wissen müssen, daß mit seinem Rechtsauslenken ein Ausscheren des Pfluges zur Straßenmitte und damit eine Verschärfung der Gefahrenlage verbunden sein würde. Somit treffe beide Fahrzeuglenker ein Verschulden, weil sie angesichts der schmalen Fahrbahn von vornherein weiter rechts am Fahrbahnrand fahren hätten müssen. Wegen des mehrfachen Fehlverhaltens des Klägers sei dessen Verschulden am Unfall aber höher zu bewerten, sodaß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt erscheine. Eine solche Schadensaufteilung entspreche im übrigen auch der Bestimmung des § 11 EKHG. Auf der Grundlage dieser Mithaftung des Erstbeklagten für die Unfallsfolgen habe das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die einzelnen Klagsansprüche auf ihre Berechtigung zu prüfen.

In ihrem Rekurs verweisen die beklagten Parteien zunächst darauf, der Erstbeklagte habe nach den Beweisergebnissen auf der ihm zustehenden halben Sichtstrecke von 30 m bis zur Kollisionsstelle lediglich rund 10 m verbraucht, während der Kläger seine halbe Sichtstrecke um 20 m überfahren habe. Der Erstbeklagte sei auch in korrektem Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand gefahren und habe auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Klägers vertrauen dürfen. Hätte dieser dem Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht entsprochen, so wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, seinen Traktor samt angehängtem Pflug innerhalb seiner halben Sichtstrecke wieder in eine "gerade Position" zu bringen, haarscharf an den Fahrbahnrand heranzulenken und 13 m vor dem Ende seiner halben Sichtstrecke anzuhalten. Bei entsprechend gleicher Fahrweise des Klägers hätte sodann eine Begegnung der beiden Fahrzeuge mit einem "ausreichenden Durchfahrtsabstand" von 58 cm erfolgen können. Das Rechtsauslenken des Traktors, mit welchem ein Ausscheren des Pfluges verbunden gewesen sei, sei aus der Notsituation erklärlich und höchstens ein geringes Versehen, welches gegenüber dem schweren Verschulden des Klägers vernachlässigt werden könne. Somit müsse eine Haftung der beklagten Parteien für das gegenständliche Schadensereignis verneint werden.

Den Rekursausführungen ist, soweit sie ein Verschulden des Erstbeklagten am Unfall bestreiten, insoweit zu folgen, als schon auf der Grundlage der für eine diesbezügliche Beurteilung ausreichenden erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, ein solches Verschulden des Erstbeklagten am Unfall verneint werden muß. Im übrigen reichen die vorliegenden Feststellungen jedoch nicht hin, die Frage einer allfälligen vom Berufungsgericht ebenfalls zugrundegelegten Schadensteilung zwischen den Beteiligten im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG zu beantworten. Festgestellt ist vorliegendenfalls ausdrücklich die Fahrbahnbreite mit 4,10 m, die Breite des Traktors samt Pflug von 1,83 m, des PKW von 1,69 m sowie die tatsächlich eingehaltenen Seitenabstände der Fahrzeuge zum rechten Fahrbahnrand von 0,4 m (rechtes Traktorhinterrad) und 0,6 m rechte PKW-Flanke), weiters, daß die gegenseitige Sicht der am Unfall beteiligten beiden Lenker 61 m betrug. Dies alles wird durch die im Strafakt erliegenden Unfallsskizzen und Unfallsfotos sowie den im Prozeßakt erliegenden, von den Sachverständigen ausgewerteten Unfallsskizzen und Lichtbildern bestätigt. Danach fuhr der Erstbeklagte mit seinem vorschriftsmäßig beleuchteten Traktor - einen Gegenbeweis hinsichtlich der Begrenzungsleuchten hat der Kläger nicht erbracht - mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 25 km/h und einer auch gemäß § 52 Abs 5 lit c KDV zulässigen Gesamtfahrzeugbreite (einschließlich angehängtem Pflug) auf einem für ihn zunächst über eine lange Strecke vollkommen gerade verlaufenden Weg (siehe insbesondere Lichtbild 17 auf S 39 des Strafaktes) in Richtung Ortsmitte Au am Leithagebirge, wobei dieser Weg aus seiner Anfahrtrichtung schließlich auf Höhe eines Betonmastes (siehe Lichtbild 16 auf S 39 des Strafaktes) in eine Linkskurve überging. Wegen eines vorhandenen Maisfeldes war ab dieser Stelle für den Erstbeklagten keine Sicht auf den weiteren Wegverlauf und dort befindliche Verkehrsteilnehmer gegeben. Aus dieser Kurve kommend, also aus der Gegenrichtung, näherte sich der Erstbeklagte mit seinem PKW unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 83 km/h. Zum Zeitpunkt der erstmaligen gegenseitigen Sichtmöglichkeit befanden sich beide Fahrzeuglenker auf Grund der festgestellten Sichtweite 61 m voneinander entfernt. Eine solche Strecke wird bei Einhaltung von Geschwindigkeiten von 83 km/h +

25 km/h = insgesamt 108 km/h, in rund zwei Sekunden durchfahren. Da beide Fahrzeuglenker vor dem Zusammenstoß festgestelltermaßen noch eine Bremsung eingeleitet hatten, verging nach den Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen Ing. F*** AS 86 von der ersten Sichtmöglichkeit des Klägers auf das Fahrzeug des Erstbeklagten bis zum Zusammenstoß ein Zeitraum von 2,7 Sekunden. Die Anstoßstelle liegt, was den dargestellten Ausgangsgeschwindigkeiten und zugrundegelegten kurzen Reaktions- und Bremszeiten entspricht, nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens AS 81 auf Höhe der Punkte 6-7 der Spur a der in ON 14 enthaltenen Skizze und der von der in diese Skizze eingezeichneten Flüssigkeitsspur ca. 6 m entfernt. Diese Flüssigkeitsspur wiederum ist nach den Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen AS 85 f vom Scheitelpunkt der oben beschriebenen Kurve, also der ersten Sichtmöglichkeit der beiden Fahrzeuglenker aufeinander, 45,8 m entfernt. Somit steht fest, daß der mit seinem beleuchteten PKW aus der Kurve kommende Kläger vom Zeitpunkt seiner erstmals möglichen Sicht auf das Fahrzeug des Erstbeklagten bis zum Unfallspunkt eine Strecke von 45,8 m +6 m = rund 52 m, der Erstbeklagte hingegen von der gesamten Sichtstrecke von 61 m eine solche von rund 9 m zurücklegte. Wie von beiden Unterinstanzen und auch von den Rekurswerbern zutreffend zugrundegelegt, war im Hinblick auf die Fahrbahnbreite von 4,10 m und der Möglichkeit des Entgegenkommens eines Fahrzeuges der höchstzulässigen Breite von 2,5 m vorliegendenfalls auf halbe Sicht zu fahren. Gegen diesen Grundsatz hat der Kläger verstoßen, wogegen der Erstbeklagte, der bereits eine Bremsung eingeleitet hatte, sein Fahrzeug ganz offenkundig innerhalb der halben Sichtstrecke zum Stillstand gebracht hätte. Im Sinne der berufungsgerichtlichen Ausführungen wäre im konkreten Falle allerdings ein Aneinandervorbeifahren der beiden Fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit in einem Abstand von 0,58 cm durchaus möglich gewesen, wenn beide Fahrzeuglenker gemäß § 7 Abs 2 und § 10 Abs 1 und 2 StVO 1960 am rechten Fahrbahnrand gefahren wären. Ein Anhalten war somit nicht erforderlich.

Festgestellt ist, daß auch der Erstbeklagte bei seiner Annäherung nicht streng rechts, sondern vor seiner angesichts des entgegenkommenden Klägers vorgenommenen Rechtslenkung mit einem Seitenabstand von 40 cm zum Fahrbahnrand fuhr. In dieser Fahrweise kann jedoch auch unter Bedachtnahme darauf, daß an dem von ihm gelenkten Traktor ein allenfalls etwas ausscherender Pflug angehängt war, im konkreten Falle kein Verschulden erblickt werden. Ein geringfügiger Seitenabstand ist nach der Judikatur selbst im Sinne des § 7 Abs 2 StVO 1060 zulässig. Es hieße die zu stellenden Anforderungen überspannen, wollte man bei einer Fahrt mit einem beleuchteten Traktor zur Nachtzeit (23 Uhr 45) auf einem nur Anrainern vorbehaltenen, also vorhersehbar nur wenig befahrenen, Weg verlangen, daß schon im Punkte des Beginnes der halben Sichtstrecke ganz genau am rechten Fahrbahnrand gefahren wird. Eine solche auch nicht einen geringfügigen Seitenabstand zulassende Fahrweise ist auf eine längere Strecke schon wegen der Gefahr des Abkommens von der (asphaltierten) Fahrbahn nur erschwert möglich und daher nur im Zuge einer konkreten Begegnung notwendig. Ein zunächst noch gegebener, geringer Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 40 cm ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Lenker am Beginn seiner halben Sichtstrecke und bei erstmaliger Wahrnehmbarkeit des Begegnungsverkehrs die noch erforderliche ganz geringfügige Rechtslenkung vornimmt und solcherart ohne weiteres in der Lage ist, mit seinem Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke eine Fahrlinie unmittelbar am rechten Fahrbahnrand zu erreichen. Dies wäre hier aber dem mit lediglich 25 km/h fahrenden Erstbeklagten ohne Zweifel möglich gewesen, denn er hatte im Zeitpunkt der Kollision von seiner halben Sichtstrecke von 30,5 m erst eine Teilstrecke von rund 9 m durchfahren und dabei eine Rechtslenkung vorgenommen sowie auch eine Bremsung eingeleitet. Auf Grund dieser Fahrweise des Erstbeklagten wäre somit die wegen der bloßen Fahrbahnbreite von 4,10 m bei Fahrzeugbreiten von insgesamt 3,52 m jedenfalls nur mit geringer Geschwindigkeit durchzuführende Begegnung in einem Seitenabstand der beiden Fahrzeuge von ungefähr einem halben Meter und noch innerhalb der halben Sichtstrecke des Erstbeklagten erfolgt. Ein Verschulden des Erstbeklagten mangels Fahrens am rechten Fahrbahnrand kann demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht angenommen werden. Die ihm vom Berufungsgericht wegen seines Rechtslenkmanövers und dem damit verbundenen Ausscheren des Pfluges nach links angelastete Verschärfung der Gefahrenlage ist unter dem Gesichtspunkte einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr zu sehen. Mit einem Traktor, an welchem ein Pflug angehängt ist, der bei Lenkmanövern über die im Hinblick auf § 52 Abs 5 lit c KDV zulässige Breite des Fahrzeuges hinaus ausschert, ist insbesondere zur Nachtzeit eine Gefahr verbunden, die beim gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges nicht gegeben ist und daher eine außergewöhnliche Betriebsgefahr darstellt. Unter der Voraussetzung, daß die festgestellte Kollision des PKW mit dem schräggestellten Pflug für die Unfallsfolgen erheblich war - die Ausführungen des Sachverständigen insbesondere in AS 61 legen dies ausdrücklich zugrunde, doch fehlen diesbezügliche Feststellungen - könnte diese außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem wegen des schweren Verstoßes gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht unbestrittenermaßen vorliegenden Verschulden des Klägers am Unfall im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. In diesem Falle schiene hier eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Das Erstgericht wird daher die diesbezüglichen Feststellungen auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse zu treffen und bejahendenfalls auf der Grundlage der vorgenannten Schadensteilung über die einzelnen Ansprüche des Klägers zu verhandeln und entscheiden haben. In diesem Sinne erscheint der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß gerechtfertigt, sodaß dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Parteien kein Erfolg zuteil werden konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E09965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00030.86.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19870127_OGH0002_0020OB00030_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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