Norm
StPO §345 Abs1 Z11Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellung zu prüfen; wogegen der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101141Dokumentnummer
JJR_19820218_OGH0002_0120OS00172_8100000_001