TE OGH 1986/6/2 10Os74/86

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Veröffentlicht am 02.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred J*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. April 1986, GZ 20 f Vr 12692/85-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der am 16.Oktober 1966 geborene Angeklagte Manfred J*** (A) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und dritter Fall StGB sowie (B) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt. Die ausschließlich auf die Z 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nur gegen den (zu A ergangenen) Schuldspruch wegen schweren Raubes, wonach der Angeklagte in Wien nachgenannten Personen mit gegen sie gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, durch deren Zueignung sich und die nachangeführten Tatbeteiligten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) im Dezember 1984 in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Beteiligten (§ 12 StGB) Christian V*** und Harald P*** dem Wilhelm K*** einen Bargeldbetrag von mindestens 4.000 S dadurch, daß Christian V*** den Genannten festhielt und Harald P*** ihm Fußtritte versetzte, währenddessen Manfred J*** die Bekleidung des Wilhelm K*** durchsuchte und aus dieser dessen Brieftasche mit mindestens 4.000 S entnahm;

2) am 25.Dezember 1984 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Beteiligten (§ 12 StGB) Christian V*** der Sidonie S*** einen Bargeldbetrag von ca. 1.700 S dadurch, daß Christian V*** in Anwesenheit von Manfred J*** und nach gemeinsamer Tatabsprache die Genannte durch Zerren an der von ihr festgehaltenen Handtasche zu Boden riß, wobei Sidonie S*** durch die ausgeübte Gewalttätigkeit, nämlich durch Zufügen eines Oberarmbruches und Oberschenkelbruches am Körper schwer (§ 84 Abs 1 StGB) verletzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Beweisverfahrens wendet der Beschwerdeführer zum Faktum A/1) ein, Wilhelm K*** sei infolge einer schweren Alkoholisierung widerstandsunfähig gewesen, weshalb er als Opfer einer räuberischen Gewaltanwendung zur Überwindung eines vom Täter vorausgesetzten Widerstandswillens nicht in Betracht käme. Der Sachverhalt sei rechtsrichtig demnach bloß als Bedrängnisdiebstahl nach § 128 Abs 1 Z 3 (im Hinblick auf die der Sache nach behauptete Hilflosigkeit des Opfers richtig: Z 1 vierter Fall) StGB zu beurteilen.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann, weshalb der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund auf behauptete Ergebnisse des Beweisverfahrens, die in den Wahrspruch nicht aufgenommen worden sind, nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 8 zu § 345 Abs 1 Z 12 u.v.a.). Zum Faktum A/2) bringt der Beschwerdeführer gleichfalls unter Bezugnahme auf angebliche Verfahrensergebnisse vor, er hätte mit seinem Komplizen lediglich ein Entreißen der Handtasche ohne Gewaltanwendung verabredet und könne daher nicht für dessen diesbezüglichen Exzeß und die daraus resultierende schwere Verletzung der Sidonie S*** zur Rechenschaft gezogen werden. Richtigerweise wäre ihm bloß Gesellschaftsdiebstahl nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB zur Last zu legen gewesen.

Auch mit diesem Einwand entfernt sich der Beschwerdeführer von den im Wahrspruch enthaltenen, für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge allein maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der Geschwornen, die durch Bejahung der anklagekonform nach Gesellschaftsraub mit schweren Verletzungsfolgen gestellte Hauptfrage B (fortlaufende Nr. 4) und folgerichtige Nichtbeantwortung der nach bloßem Gesellschaftsdiebstahl zum Nachteil der Sidonie S*** gestellten Eventualfrage III (fortlaufende Nr. 7) die dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich abgelehnt haben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E08820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00074.86.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19860602_OGH0002_0100OS00074_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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