Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Peter F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 12.Dezember 1990, GZ 11 Vr 610/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 17.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Peter F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 12.Dezember 1990, GZ 11 römisch fünf r 610/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen wurde Hans Peter F***** der Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Mordes nach dem § 75 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.Auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen wurde Hans Peter F***** der Verbrechen des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 11.August 1990 in Stegersbach vorsätzlich
1. der Anna D***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er ihr zahlreiche heftige Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte und sie zu Fall brachte, 120 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz weggenommen;
2. Anna D***** durch diese Angriffe und schließlich durch einen besonders heftig geführten Faustschlag gegen den Kehlkopf getötet.
Den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mit eine auf die Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet den Mordvorsatz und verweist auf seine - vermeintlich von den Geschworenen nicht entsprechend berücksichtigte - Verantwortung, daß er in der Wohnung der Anna D***** das Telefonkabel deshalb durchschnitten habe, um die Genannte daran zu hindern, Hilfe zu holen (vgl II S 12), was gegen einen solchen Vorsatz spräche. Richtigerweise hätte er nur des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem § 86 StGB schuldig erkannt werden dürfen.Den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mit eine auf die Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet den Mordvorsatz und verweist auf seine - vermeintlich von den Geschworenen nicht entsprechend berücksichtigte - Verantwortung, daß er in der Wohnung der Anna D***** das Telefonkabel deshalb durchschnitten habe, um die Genannte daran zu hindern, Hilfe zu holen vergleiche römisch zwei S 12), was gegen einen solchen Vorsatz spräche. Richtigerweise hätte er nur des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem Paragraph 86, StGB schuldig erkannt werden dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Damit wird die Rüge aber nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil die Richtigkeit der Gesetzesanwendung vom Obersten Gerichtshof nur auf der Grundlage der im Verdikt festgestellten Tatsachen zu überprüfen ist. Auf Ergebnisse des Beweisverfahrens, die dem Wahrspruch nicht zu entnehmen sind, kann der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu § 345 Abs. 1 Z 12).Damit wird die Rüge aber nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil die Richtigkeit der Gesetzesanwendung vom Obersten Gerichtshof nur auf der Grundlage der im Verdikt festgestellten Tatsachen zu überprüfen ist. Auf Ergebnisse des Beweisverfahrens, die dem Wahrspruch nicht zu entnehmen sind, kann der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1, 344 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00033.91.0417.000Dokumentnummer
JJT_19910417_OGH0002_0130OS00033_9100000_000