RS OGH 2019/12/10 13Os4/82, 12Os134/82, 13Os76/89, 13Os69/92, 12Os133/14x, 11Os94/14d, 14Os78/14y, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird.Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: Paragraph 87, StGB und Paragraph 125, StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten