RS OGH 2021/7/21 5Ob669/81, 7Ob573/82, 1Ob525/84, 5Ob649/83, 5Ob611/84, 6Ob658/84, 3Ob508/85, 8Ob653

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Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

EheG §84
EheG §90 Abs1
  1. EheG § 84 heute
  2. EheG § 84 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 90 heute
  2. EheG § 90 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der in § 90 Abs 1 EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (§ 84 EheG), zurückzutreten.Der in Paragraph 90, Absatz eins, EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (Paragraph 84, EheG), zurückzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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