TE OGH 1987/3/24 2Ob513/87

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Elfriede B***, Hausfrau, Messerschmidtgasse 2/3/20, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Helga Prokopp, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Harald B***, Abteilungsdirektor, Messerschmidtgasse 2/3/20, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Jakob Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1986, GZ 47 R 181/86-60, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 26.November 1985, GZ 1 F 9/83-45, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am 22.April 1959 zwischen der am 13.April 1924 geborenen Antragstellerin und dem am 27.Juli 1927 geborenen Antragsgegner geschlossene Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. An ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen sind vorhanden die Ehewohnung (zwei zu einer Wohnung verbundene Eigentumswohnungen), in Wien 18., Messerschmidtgasse 2, samt Einrichtung, ein Pachtrecht an der Liegenschaft eines Kleingartenvereins und eine Liegenschaft mit Haus samt Einrichtung in Dürnvellach (Kärnten). Sowohl das Eigentum an den Eigentumswohnungen und der Liegenschaft als auch das Pachtrecht stehen dem Kläger zu.

Das Erstgericht nahm die Aufteilung dahin vor, daß die Ehewohnung (beide Eigentumswohnungen) in das Eigentum der Antragstellerin übertragen werde, weiters die darin befindliche Einrichtung mit gewissen Ausnahmen. Die alleinige Rückzahlung der für die Wohnung aushaftenden Darlehen von 229.287,44 S wurde der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner wurde zur Räumung der Wohnung binnen 14 Tagen verpflichtet, außerdem wurde ihm die Rückzahlung eines für die Wohnung aufgenommenen Kredites von 52.266 S mehr oder weniger auferlegt. Die Pachtrechte an der Liegenschaft des Kleingartenvereins übertrug das Erstgericht der Antragstellerin, beließ dem Antragsgegner aber das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in Dürnvellach samt Einrichtung (mit gewissen Ausnahmen). Dem Antragsgegner wurde die Rückzahlung sämtlicher für die Liegenschaft noch offener Kredite auferlegt. Schließlich verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 250.000 S zu bezahlen. Ein Ausgleichszahlungsmehrbegehren der Antragstellerin von 350.000 S wurde abgewiesen. Aus dem außer Streit stehenden sowie dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ist folgendes hervorzuheben:

Zur Zeit der Eheschließung waren beide Parteien berufstätig, die Antragstellerin gab ihren Beruf aber mit Ende des Jahres 1961 auf und betreut seither nur mehr den Haushalt, wobei sie der Antragsgegner mit dem Wirtschaftsgeld sehr knapp hielt. Kurz vor der Eheschließung erwarb der Antragsgegner die 4.200 m 2 große Liegenschaft in Dürnvellach um einen Kaufpreis von 20.000 S. Im Jahr 1960 wurden die als Ehewohnung dienenden Eigentumswohnungen erworben und nach Fertigstellung im Jahr 1966 bezogen. Die Wohnung Nr.20 ist 48 m 2 groß, besteht aus Vorzimmer, einem als Badezimmer vorgesehenen Raum mit allen erforderlichen Anschlüssen, der derzeit aber als Abstellraum benützt wird, einer Küche, einem WC, einem Zimmer, einem Kabinett und einer Terrasse. Die Wohnung Nr.23 hat eine Größe von 30 m 2 , besteht aus Vorraum, eingerichtetem Bad samt WC, Küche (wird derzeit als Abstellraum benützt, doch sind alle Anschlüsse, ein Elektroherd und eine Abwäsche vorhanden) und Zimmer. Die beiden ursprünglich völlig getrennten Wohnungen sind durch einen Mauerdurchbruch verbunden, haben aber eigene Eingänge und Zähler. Die Einrichtungsgegenstände, die sich nun in der Ehewohnung befinden, hat die Antragstellerin zum Teil vor der Eheschließung erworben, es wurden aber bei Bezug der Wohnung einige Einrichtungsgegenstände neu angeschafft. Ein Biedermeierschrank, Bücher und Bilder stammen vom Antragsgegner. Die Ehewohnung hat derzeit einen Verkehrswert von 640.000 S. Nach Trennung hätte die Wohnung Nr.20 einen Verkehrswert von 415.000 S und die Wohnung Nr.23 einen solchen von 230.000 S. Zum Stichtag waren für die Wohnung Kredite von 314.486,28 S offen. Außerdem ist von einem vom Antragsgegner für die Wohnung aufgenommenen Personalkredit ein Betrag von 52.266 S offen. In den Jahren 1971 bis 1975 errichteten die Streitteile auf der Liegenschaft in Dürnvellach ein Haus. Die Bauaufsicht führte in der Zeit der 4 bis 5-wöchigen Sommerurlaube der Antragsgegner, sonst aber die Antragstellerin. Für die Errichtung des Hauses wurde ein Betrag von mindestens 1 Mio S aufgewendet. Die Finanzierung erfolgte durch Kredite. Zum Stichtag war insgesamt noch ein Betrag von 196.522,40 S offen. Der Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus beträgt 1,661.000 S, der Verkehrswert des Hauses allein 1,410.995 S. Die Pachtrechte an der Liegenschaft des Kleingartenvereins sind mit 72.500 S zu bewerten. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Aufteilung unterlägen die Ehewohnung samt Hausrat, das Pachtrecht und das Haus in Dürnvellach, nicht aber das vom Antragsteller in die Ehe eingebrachte Grundstück in Dürnvellach selbst, sowie die von der Antragstellerin eingebrachten Gegenstände, die sich in der Ehewohnung und im Haus in Dürnvellach befinden und die vom Antragsgegner in die Ehewohnung eingebrachten Gegenstände. Der Antragsgegner habe auf Grund seines überdurchschnittlich hohen Einkommens (derzeit beträgt sein Jahreseinkommen etwa 600.000 S) den größeren Beitrag zur Vermögensbildung geleistet. Es habe aber auch die Antragstellerin nicht unbedeutend beigetragen, und zwar zunächst durch Berufstätigkeit, dann durch die Haushaltsführung, aber auch durch die Bauaufsicht beim Hausbau sowie durch den auf die knappe Wirtschaftsgeldbemessung zurückzuführenden Konsumverzicht. Der Antragsgegner sei auf Grund seines Einkommens nicht so auf die Ehewohnung angewiesen wie die einkommenslose Antragstellerin. Eine Trennung der beiden Eigentumswohnungen werde wegen der Vorschrift des § 84 EheG nicht vorgenommen. Eine Bewertung der Einrichtungsgegenstände sei nicht notwendig, weil die Gegenstände, sofern sie nicht ohnedies von der Antragstellerin eingebracht worden seien, aus dem Jahre 1966 stammten und kaum einen nennenswerten Vermögenswert repräsentierten. Unter Berücksichtigung des Wertes der Wohnungen abzüglich des von der Antragstellerin zu übernehmenden Kredites zuzüglich des Wertes des Pachtrechtes komme der Antragstellerin ein Wert von insgesamt 483.212,56 S zu. Dem Antragsgegner falle hingegen unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hauses in Dürnvellach einschließlich zweier in seinem Eigentum stehender, in Dürnvellach befindlicher Waldparzellen abzüglich des für das Haus aushaftenden Kredites sowie des für die Ehewohnung noch offenen Personalkredites, weiters unter Berücksichtigung der von ihm von Anfang 1983 bis Ende 1985 für die der Antragstellerin verbleibende Wohnung geleisteten Rückzahlungen von S 33.198,84 (922,19 S monatlich), ein Wert von 1,249.007,80 S, somit rund das zweieinhalbfache des der Antragstellerin zugewiesenen Vermögens zu. Derart hätten die Beiträge des Antragsgegners aber nicht überwogen, sodaß ihm eine Ausgleichszahlung von 250.000 S aufzuerlegen sei. Eine höhere Ausgleichszahlung wäre aber unbillig, weil der Antragsgegner doch den größeren Beitrag geleistet habe, eine neue Wohnung erwerben und einen neuen Hausstand gründen müsse. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht, jenem des Antragsgegners aber teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Antragsgegner noch eine Reihe weiterer Gegenstände (Bilder, ca. 1000 Bücher, verschiedene Hausratsgegenstände) ins Eigentum zugewiesen wurden. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig. Da dem Antragsgegner mit dem Haus in Dürnvellach der bei weitem größte Teil des Vermögens zugekommen sei, habe das Erstgericht mit Recht der Antragstellerin die Ehewohnung und das Pachtrecht zugewiesen und dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung auferlegt. Obwohl der Antragsgegner während des Bestandes der Ehegemeinschaft meist allein berufstätig gewesen sei, wäre es nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin nur einen Teil der Ehewohnung zuzuweisen und ihr eine noch geringere Auszahlung zuzuerkennen. Dem Antragsgegner müsse es bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen möglich sein, sich eine andere Wohnung zu verschaffen. Aus der Rechtsprechung über die Berücksichtigung des Alleinverschuldens eines Ehegatten an der Scheidung sei für den Antragsgegner nichts zu gewinnen, weil auch ihn an der Auflösung der Ehe ein Verschulden treffe. Den Rekursausführungen des Antragsgegners, es sei nicht erkennbar, wie das Erstgericht den Betrag von 33.198,84 S ermittelt habe, hielt das Rekursgericht entgegen, daß es sich offensichtlich um die Annuitäten für die Ehewohnung, die der Antragsgegner in den Jahren 1983 bis 1985 bezahlt habe, handle. Durch die sonstigen Aufwendungen für die Ehewohnung sei es zu keiner Reduzierung der ehelichen Schulden gekommen. Sei der Antragsgegner für die laufenden Kosten der Ehewohnung aufgekommen, so habe es sich dabei um Leistungen gehandelt, die als Unterhaltsleistungen zu werten seien und auf die das Erstgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ohnedies Bedacht genommen habe. Dem Antragsgegner seien die weiteren in Anspruch genommenen Fahrnisse aus der Ehewohnung, soweit die Antragstellerin damit einverstanden gewesen sei, zuzuweisen gewesen. Insofern sei die Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Soweit die Antragstellerin nicht einverstanden gewesen sei, sei es dem Antragsgegner trotz der Vorschrift des § 10 AußStrG aber verwehrt, neue Sachanträge zu stellen. Obwohl dem Antragsgegner nach der Entscheidung des Erstgerichtes ein höherer Wert zukomme als der Antragstellerin, wäre eine höhere Ausgleichszahlung als 250.000 S nicht gerechtfertigt, weil der Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des Vermögens doch höher einzuschätzen sei als jener der Antragstellerin.

Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß des Rekurgerichtes mit Revisionsrekurs. Er beantragt Abänderung dahin, daß ihm die Wohnung Nr.20, hilfsweise die Wohnung Nr.23 verbleibe, beides unter gleichzeitiger Erhöhung der der Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichszahlung. Überdies begehrt der Antragsgegner die Übertragung weiterer in der Ehewohnung befindlicher Sachen in sein Eigentum sowie die Berücksichtigung der bis zum Schluß der Verhandlung geleisteten Zahlungen von etwa 150.000 S für die Wohnung bei Festsetzung der Ausgleichszahlung.

Die Antragstellerin hat keine Beantwortung des Revisionsrekurses erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Soweit der Antragsgegner rügt, daß das Rekursgericht auf sein Begehren, ihm eine Reihe bestimmter, in seinem Eigentum stehender, in der Ehewohnung befindlicher Sachen zuzuweisen, mit der Begründung nicht einging, beim Rekursvorbringen handle es sich um Neuerungen, die trotz der Vorschrift des § 10 AußStrG nicht zulässig seien, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 232 Abs 2 AußStrG der Rekurs nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Die Frage, ob das Rekursgericht die Zuweisung der im Rekurs des Antragsgegners einzeln angeführten Gegenstände hätte erörtern müssen, ist aber eine Verfahrensfrage, die gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.

Der Meinung des Antragsgegners, nicht nur die von ihm bezahlten Annuitäten für die Ehewohnung seien zu berücksichtigen, sondern auch die weiteren Zahlungen für diese Wohnung, da die Ehe bereits seit 1982 geschieden sei und ihn daher keine Unterhaltspflicht getroffen habe, ist entgegenzuhalten, daß die Ehe zwar mit Teilurteil vom 30. Dezember 1982 geschieden wurde, der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin aber erst mit Endurteil vom 6. Februar 1985 erfolgte. Bis zur Entscheidung über das Verschulden kann den Zahlungen des Antragsgegners daher durchaus Unterhaltscharakter - zumindest nach § 68 EheG - beigemessen werden. Im übrigen können Zahlungen des Antragsgegners, die die ehelichen Schulden nicht verringerten, von der Ausgleichszahlung nicht in Abzug gebracht werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann darauf nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Bedacht genommen werden.

Den Vorinstanzen ist auch beizupflichten, daß der Beitrag des Antragsgegners zur Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse größer war als jener der Antragstellerin. So gering, wie es der Antragsgegner darzustellen versucht, war der Beitrag der Antragstellerin aber nicht. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Antragstellerin habe den Antragsgegner im Rahmen der Haushaltsführung nicht betreut, sind durch die Feststellungen nicht gedeckt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Antragstellerin einen Beitrag dadurch leistete, daß sie den Haushalt führte, daß sie zu Beginn der Ehe berufstätig war, daß sie während des mehrere Jahre dauernden Baues des Hauses in Dürnvellach die Bauaufsicht führte und daß sie auch durch Konsumverzicht zur Vermögensbildung beitrug. Die von den Vorinstanzen dahin vorgenommene Regelung, daß dem Antragsgegner, dem mit der Liegenschaft in Dürnvellach der bedeutendste Vermögenswert verbleibt, eine Ausgleichszahlung auferlegt wird, die dazu führt, daß ihm ein Wert von etwa 1 Mio S zukommt, der Antragstellerin aber ein solcher in der Höhe von etwa 3/4 dieses Betrages, entspricht daher der Billigkeit.

Zu erörtern bleibt daher nur noch, ob es gerechtfertigt wäre, unter Beibehaltung dieser Relation dem Antragsgegner eine der beiden Eigentumswohnungen zuzuweisen, dafür aber die Ausgleichszahlung um den Wert dieser Wohnung zu erhöhen. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß die Aufteilung gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren und daß eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG nur für den Fall vorgesehen ist, daß sonst eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende Aufteilung nicht möglich ist. Schon die erstgenannte Bestimmung spricht gegen eine Teilung der Ehewohnung, weil es in diesem Fall doch immer wieder zu Berührungen der geschiedenen Ehegatten kommen müßte. Es wurde zwar ausgesprochen, daß gewisse Kontakte dann in Kauf genommen werden müssen, wenn anders dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden kann (EFSlg.48.974 ua), im vorliegenden Fall erfordert es das Billigkeitsgebot aber nicht, eine Teilung der Wohnung vorzunehmen, da der Antragsgegner ein überdurchschnittlich hohes Einkommen bezieht, offenbar keine Sorgepflichten hat und er mit der Liegenschaft in Dürnvellach über ein nicht unbeträchtliches Vermögen verfügt, weshalb es ihm möglich sein muß, sich eine andere Wohnung zu verschaffen. Die getroffene Regelung ist daher nicht unbillig, und daher würde es auch nicht der Vorschrift des § 94 EheG entsprechen, wenn dem Antragsgegner zuzüglich zum Haus in Dürnvellach, das den größten Vermögenswert darstellt, noch ein Teil der Ehewohnung gegen eine Erhöhung der Ausgleichszahlung belassen würde. Gemäß § 90 Abs 1 EheG soll zwar die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann, doch tritt dieser "Bewahrungsgrundsatz" nach ständiger Rechtsprechung hinter der Regelung des § 84 EheG, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren sollen, zurück (EFSlg.48.971 ua).

Die Zuweisung der gesamten Ehewohnung an die Antragstellerin ist daher zu billigen. Die Frage, ob die Antragstellerin die gesamte Ehewohnung für ihre Wohnzwecke benützen oder ob sie - wie im Revisionsrekurs behauptet - einen Teil vermieten möchte, ist ohne Bedeutung. Ebenso wie es dem Antragsgegner überlassen bleibt, ob er die Liegenschaft in Dürnvellach zum Wohnen benützt, ob er diese Wohnung vermietet oder ob er sie verkauft, kommt es nicht darauf an, was die Antragstellerin mit der Ehewohnung vor hat. Die Zuweisung der gesamten Ehewohnung an die Antragstellerin erfolgte nämlich nicht, weil sie die gesamte Wohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses unbedingt benötigt, sondern - wie oben dargelegt - weil dem Antragsgegner ohnedies der wertvollste Teil des Vermögens verbleibt und weil sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren sollen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kosten des erfolglosen Rekurses sind vom Rekurswerber selbst zu tragen (JBl 1980, 601).

Anmerkung

E10492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00513.87.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19870324_OGH0002_0020OB00513_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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