Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIIRechtssatz
Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung auf wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Beschränkung des § 528 Abs 2 ZPO schon nach ihrem Wortlaut nur für Rekurs gegen Entscheidungen eines Rekursgerichtes und § 519 Abs 2 nur für Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO gelten.Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne die Beschränkung auf wesentliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil die Beschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO schon nach ihrem Wortlaut nur für Rekurs gegen Entscheidungen eines Rekursgerichtes und Paragraph 519, Absatz 2, nur für Aufhebungsbeschlüsse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025