TE OGH 2012/10/2 10ObS134/12x

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Barbara Klinger, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2012, GZ 7 Rs 101/12t-18, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Februar 2012, GZ 26 Cgs 276/11k-8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Barbara Klinger, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2012, GZ 7 Rs 101/12t-18, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Februar 2012, GZ 26 Cgs 276/11k-8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts als verspätet zurück. Letzter Tag der Berufungsfrist sei der 17. 5. 2012 gewesen. Die erst am 18. 5. 2012 im ERV eingebrachte Berufung sei daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene, unbeantwortet gebliebene Rekurs des Klägers ist jedenfalls zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0042770; RS0098745); er ist auch berechtigt.Der dagegen erhobene, unbeantwortet gebliebene Rekurs des Klägers ist jedenfalls zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; vergleiche RIS-Justiz RS0042770; RS0098745); er ist auch berechtigt.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 126 Abs 2 ZPO). Christi Himmelfahrt ist ein Feiertag im Sinn dieser Bestimmung (§ 221 Abs 2 ZPO iVm § 1 Abs 1 FeiertagsruheG BGBl 1957/153 idF BGBl 1967/264).Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 126, Absatz 2, ZPO). Christi Himmelfahrt ist ein Feiertag im Sinn dieser Bestimmung (Paragraph 221, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, FeiertagsruheG BGBl 1957/153 in der Fassung BGBl 1967/264).

Der 17. 5. 2012, auf den das Ende der vierwöchigen Berufungsfrist fiel, war Christi Himmelfahrt. Gemäß § 126 Abs 2 ZPO war die Erhebung der Berufung am Freitag dem 18. 5. 2012 - dem letzten Tag der Frist - daher rechtzeitig. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.Der 17. 5. 2012, auf den das Ende der vierwöchigen Berufungsfrist fiel, war Christi Himmelfahrt. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, ZPO war die Erhebung der Berufung am Freitag dem 18. 5. 2012 - dem letzten Tag der Frist - daher rechtzeitig. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E102095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00134.12X.1002.000

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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