Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1Rechtssatz
Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der ZVN 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinne des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen (§ 528 Abs 2 ZPO). Dies hat anders als nach der nur für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, auch für rekursgerichtliche Entscheidungen zu gelten, mit denen ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne daß das Rekursgericht in die Prüfung der Sache einging.Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der ZVN 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Dies hat anders als nach der nur für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, auch für rekursgerichtliche Entscheidungen zu gelten, mit denen ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne daß das Rekursgericht in die Prüfung der Sache einging.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043011Im RIS seit
09.11.1983Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025