TE OGH 1986/1/28 1Ob712/85

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hubert A, Angestellter, Wien 19., Armbrustergasse 16/6, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.pharm. Edeltraud A, Apothekerin, Wien 23., Ketzergasse 41, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 750.000,--) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. August 1985, GZ 47 R 2067/85-15, womit ein Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 30. Jänner 1985, GZ 1 C 31/84-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird gemäß §§ 430, 419 ZPO an das Rekursgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, den fehlenden Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 526 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 500 Abs. 2 und 3 ZPO nachzutragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind miteinander verheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe von insgesamt 19 in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, die nicht gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG einem allfälligen Aufteilungsverfahren unterlägen. Diese Gegenstände habe die Beklagte eigenmächtig aus einer dem Kläger allein gehörigen Eigentumswohnung entfernt. Die Beklagte sei weiters schuldig, weitere Eingriffe in das Eigentumsrecht des Klägers durch Verbringung ihm gehöriger Gegenstände künftighin bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Der Kläger bewertete die Herausgabeansprüche mit insgesamt S 700.000,-- und das Unterlassungsbegehren mit S 50.000,--. Die Gegenstände 1 bis 9 habe er als Alleinerbe nach seiner am 1.2.1979 verstorbenen Tante DDr. Silvia A erhalten, die Gegenstände 10 bis 13 seien ihm auf Grund von Schenkungen seiner Eltern übergeben worden, der Gegenstand 14 auf Grund einer Schenkung seiner Mutter. Über den Eigentumserwerb an den Gegenständen 15 bis 19 erstattete der Kläger kein Vorbringen. Es handle sich um einen vermögensrechtlichen Streit zwischen Ehegatten, für den die Zuständigkeit der familienrechtlichen Abteilung gegeben sei.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.8.1984 erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Es wurde ihr aufgetragen, ihre sachlichen Einwendungen binnen zehn Tagen mit Schriftsatz vorzubringen. In diesem Schriftsatz behauptete die Beklagte, die Gegenstände 1 bis 5, 8 bis 10, 12, 16 stünden im Eigentum der gemeinsamen Tochter, die Gegenstände 6, 7, 11, 13 und 14 stünden in ihrem Eigentum. Der Gegenstand 15 gehöre nicht dem Kläger. Beim Gegenstand 18 handle es sich um eheliches Gebrauchsvermögen.

Das Erstgericht erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. Die Voraussetzungen nach § 49 a Abs. 4 JN lägen nicht vor, der Streitwert übersteige S 30.000,--.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers in der Hauptsache zurück. Einen Ausspruch nach den §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 und 3 ZPO unterließ es. Gemäß § 45 JN seien nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspreche, nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach seiner Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde habe. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Bezirksgericht Döbling hätten ihren Sitz in derselben Gemeinde, woraus folge, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über seine sachliche Unzuständigkeit im Sinne des § 45 JN unanfechtbar sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von ihm an einer Stelle als außerordentlicher bezeichnete Rekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs.1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen (§ 528 Abs. 2 ZPO). Dies hat, anders als nach der für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO, auch für rekursgerichtliche Entscheidungen zu gelten, mit denen ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne daß das Rekursgericht in die Prüfung der Sache einging, weil § 528 Abs. 2 ZPO von allen anderen Fällen, d.h. allen Fällen, in denen der Revisionsrekurs nicht völlig ausgeschlossen ist, spricht. Auch der einen Rekurs zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist daher zu bewerten (JBl. 1985, 113; ÖBl. 1984, 50; 1 Ob 752/83 ua).

Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht dann, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 56/186; SZ 47/13; SZ 45/117 uva). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen besteht (SZ 56/186; MietSlg. 34.768). Bei einer mehrere Gegenstände umfassenden Eigentumsklage liegt ein rechtlicher Zusammenhang dann vor, wenn die Klage auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützt wird (1 Ob 538/85). Dies ist auf Grund des Vorbringens des Klägers hier nur für die PZ 1 bis 9 der Fall. Daß die Gegenstände 10 bis 13 ihm auf Grund eines einzigen Schenkungsvertrages übergeben worden seien, geht - der Kläger selbst spricht von einer Mehrheit von Schenkungen - aus seinem Vorbringen nicht hervor. Das Rekursgericht wird daher gemäß § 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechen haben, ob der vom Rekurs betroffene Wert des Streitgegenstandes für die Herausgabeansprüche der PZ 1 bis 9 sowie gesondert für jeden weiteren Herausgabeanspruch und dem gestellten Unterlassungsanspruch, der ein von den Herausgabeansprüchen verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann, S 15.000,--, bejahendenfalls ob er den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Würde letzteres verneint, wäre auch auszusprechen, ob der Rekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Anmerkung

E07217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00712.85.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19860128_OGH0002_0010OB00712_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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