Norm
EO §239 Abs3Rechtssatz
Es besteht auch bei den Nebengebühren kein Anlass, von der bisher herrschenden Auffassung abzugehen, dass auch bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 1 Z5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Ablehnung der Kritik Hoyers).Es besteht auch bei den Nebengebühren kein Anlass, von der bisher herrschenden Auffassung abzugehen, dass auch bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in Paragraph 528, Absatz eins, Z5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Ablehnung der Kritik Hoyers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021