TE OGH 1990/9/19 3Ob90/90

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** G***-B*** AN DER M*** registrierte Genossenschaft mbH, Bruck an der Mur, Mittergasse, vertreten durch Dr. Karl Krawagna und Dr. Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr. Karl Heinz F***, Rechtsanwalt, Bruck an der Mur, Minoritenplatz 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Johann P*** KG, Bruck an der Mur, Bahnhofstraße 16, wegen 731.587,17 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1990, GZ R 292/90-63, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 12.Februar 1990, GZ 5 E 16/89-56, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für die betreibende Partei ist auf der versteigerten Liegenschaft ua das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 360.000 S eingetragen.

Das Erstgericht wies der betreibenden Partei aus dem Meistbot entsprechend ihrer Anmeldung den Höchstbetrag von 360.000 S und außerdem Prozeß- und Exekutionskosten in der Höhe von 614.081,65 S zu.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses des der betreibenden Partei im Rang nachfolgenden Pfandgläubigers dahin ab, daß es der betreibenden Partei nur 360.000 S und dem nachfolgenden Pfandgläubiger den Betrag von 614.081,65 S zuwies.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat für die Rechtslage vor der WGN 1989 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO aF ausschließt, aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im § 528 Abs. 1 Z 2 bis 5 ZPO aF angeführten Fällen unberührt läßt (SZ 53/90 mwN). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß könne daher nicht mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (SZ 46/29; RPflSlgE 1973/157; RZ 1986/41 ua). Dies sei auch dann der Fall, wenn der Rekurs nur Nebengebühren betrifft, weil diese bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand die im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO aF genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Meistbotsverteilungsverfahren unberücksichtigt blieben (SZ 57/43). An dieser Ansicht hat er trotz der ablehnenden Kritik im Schrifttum (vgl. RZ 1986/41) bis in die jüngste Zeit festgehalten (RZ 1986/41; 3 Ob 134/87; 3 Ob 97-100/89; 3 Ob 120, 121/89).

Hier ist § 528 ZPO idF der WGN 1989 anzuwenden. Nach dem nunmehr dem § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO aF entsprechenden § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO nF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der Oberste Gerichtshof hält auch für diese Bestimmung seine Rechtsprechung aufrecht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der angeführte Betrag überstiegen wird, auch im Meistbotsverteilungsverfahren Nebengebühren unberücksichtigt bleiben. Während dies früher für den Beschwerdegegenstand galt, gilt es nunmehr für den Entscheidungsgegenstand, also für den Anspruch, über den das Rekursgericht entschied; auch für die Höhe dieses Anspruchs sind die Nebengebühren, über die vom Rekursgericht abgesprochen wurde, ohne Bedeutung. Von der dargelegten Rechtsprechung abzugehen, besteht seit der WGN 1989 noch weniger Anlaß, weil damit die im § 239 Abs. 3 EO enthaltene Regelung über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof neu gefaßt wurde, ohne auf die angeführte Frage Bedacht zu nehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber an der Rechtslage nichts ändern wollte, die sich hiezu aus der Auslegung in der - dem Gesetzgeber sicherlich bekannten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergab.

Da das Rekursgericht nur über Nebengebühren zu entscheiden hatte, übersteigt der Entscheidungsgegenstand 50.000 S nicht. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist deshalb gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 unzulässig.

Anmerkung

E21878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00090.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0030OB00090_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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