TE OGH 1986/1/22 3Ob122/85

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B C FÜR N*** D

E F, 2340 Mödling, Klostergasse 18, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek, Dr. Wolf-Dieter Arnold, Dr. Erich Gibel, Dr. Michael Gabler, Rechtsanwälte in Wien, und andere beigetretene betreibende Parteien wider die verpflichteten Parteien 1) Rudolf G, Angestellter, 3002 Purkersdorf, Sagbergstraße 19,

2) Annemarie G, Angestellte, ebendort, wegen 344.828,32 S s. A. und anderer betriebener Forderungen infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16.September 1985, GZ 46 R 562/85-74, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 28.Jänner 1985, GZ E 3037/82-68, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Meistbot von 845.000 S (ohne Fruktifikatzinsen) wie folgt zu:

A) Als Vorzugspost an die Stadtge-

meinde Purkersdorf                       2.553,50 S

b) In der bücherlichen Rangordnung:

1. Der Pfandgläubigerin H WÜI       67.715,62 S

2. Der Pfandgläubigerin J K L       25.455,-- S

3. dem Pfandgläubiger M der C

für NÖ und das F (zugleich

betreibende Partei im führenden

Versteigerungsverfahren)

a) im Rahmen der Höchstbetrags-

pfandrechte CO-Zl 3 a von 650.000 S

an Kapital                             344.828,32 S

an 12,5 % Zinsen vom 3.9.1981

bis 22.12.1984                         138.649,71 S

an Kosten                               52.593,81 S

zusammen                          536.071,64 S.

b) im Rahmen des Höchstbetrags-

pfandrechtes CO-Zl 4 a von 156.000 S

an Kapital                             106.421,02 S

an 14 % Zinsen vom 25.10.1984 bis

22.11.1984                               1.200,19 S

  zusammen                         107.621,21 S

4. Dem Pfandgläubiger Firma

N & Co KG den Meistbotrest von         105.583,03 S

wodurch das Meistbot von zusammen      845.000,00 S

erschöpft war.

Gegen diesen Verteilungsbeschluß erhob die betreibende Partei im führenden Versteigerungsverfahren und Pfandgläubigerin O der C für NÖ und das F einen Rekurs, in dem

sie geltend machte, ihr müßten zur Co-Zl 3 a zusätzlich folgende Mehrbeträge zugewiesen werden:

a) zusätzliche Zinsen von            2.274,92 S

b) zusätzliche Kosten von           27.453,99 S

c) weitere Kosten von                  179,78 S

d) weitere Kosten von                  243,22 S

das sind zusammen                       30.151,91 S.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der genannten betreibenden Partei des führenden Versteigerungsverfahrens nur mehr hinsichtlich der zu a) genannten Zinsen von 2.274,92 S und der zu b) genannten Kosten von 27.453,99 S, das ist zusammen wegen eines Betrages von 29.728,91 S, während die zu c) und d) genannten Kostenbeträge nicht mehr bekämpft werden.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs1 Z 2 und 5 ZPO unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat,

wird durch § 239 Abs3 EO nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs1

Z 1 ZPO, das die Anfechtung des bestätigenden Teiles von Beschlüssen

der zweiten Instanz betrifft, ausgeschlossen, nicht aber die übrigen

Rekursbeschränkungen des § 528 Abs1 Z 2 bis 5 und Abs2 ZPO

(SZ 53/90, SZ 53/118, EvBl 1985/46). Wird daher ein

Verteilungsbeschluß nur hinsichtlich eines im Sinne des § 54 Abs2

JN als Nebenforderung geltend gemachten Zinsenteilbetrages

(anzuwenden gemäß §§ 526 Abs3, 500 Abs2 ZPO auch für die

Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes) bekämpft, so ist

eine Anfechtung gemäß § 528 Abs1 Z 5 ZPO

ausgeschlossen, - abgesehen davon liegt auch der Zinsenbetrag weit

unter 15.000 S - und hinsichtlich der Kostenentscheidung kommt

darüberhinaus der Anfechtungsausschluß nach § 528 Abs1 Z 2 ZPO zum

Tragen. Zur Kritik von Hoyer (JBl 1984, 94 und JBl 1985, 243) und

Pfersmann (ÖJZ 1985, 205) wurde erst kürzlich (zu 3 Ob 28/85 bzw.

ausführlich 3 Ob 130/85) dahin Stellung genommen, daß an der

bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00122.85.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19860122_OGH0002_0030OB00122_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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