TE OGH 1985/6/12 3Ob28/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B AG., Zweigniederlassung Kufstein, 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 21, vertreten durch Dr. Harald Meder, Rechtsanwalt in Kufstein, und anderer betreibender Gläubiger wider die verpflichteten Parteien 1) Georg C, Hotelier, 6290 Mayrhofen, Hotel 'Berghof', und 2) Monika C, Hotelierin, ebendort, wegen 7,100.067,-- S s.A. und anderer Forderungen infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin und beigetretenen betreibenden Partei D E, reg. Gen.m.b.H., 6021 Innsbruck, Adamgasse 3-7, vertreten durch Dr. Gunter Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16. November 1984, GZ. 2 a R 408, 416/84-105, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 16. Juli 1984, GZ. E 177/81-95, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies der Pfandgläubigerin D E registrierte Genossenschaft m.b.H. im Range ihres auf 2,500.000 S s.A. lautenden Pfandrechtes, F 138, in Punkt B 1 seines Verteilungsbeschlusses an Kapital den Betrag von 2,500.000 S, an 7,5 % Zinsen hieraus vom 29. April 1980 bis 28. April 1983 den Betrag von 562.500 S und an 7,5 % Zinseszinsen aus den am 29. April 1980 fällig gewesenen Zinsen von 187.500 S sowie aus den vom 29. April 1980 bis 28. April 1983 halbjährlich fällig gewesenen Zinsen von 562.500 S, den Betrag von weiteren 56.250 S, sowie im Rahmen der einverleibten Nebengebührenkaution von 500.000 S an länger als drei Jahren rückständigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Verfahrenskosten, den Betrag von zusammen 500.000 S zu. Der Antrag auf Zuweisung von zusätzlichen 7,5 % Verzugszinsen und Zinseszinsen hieraus aus 562.500 S und aus 60.468,75 S, sowie an Prozeß- und Exekutionskosten von 14.849,32 S im Kapitalsrang wurde abgewiesen. Der Widerspruch einiger Gläubiger gegen den Zuspruch von Zinseszinsen im Gesamtbetrag von 56.250 S wurde zurückgewiesen. Im Range des zu F 187 zugunsten derselben Gläubigerin angemerkten Zwangsversteigerungsverfahrens für eine Forderung von 1,068.823,70 S s. A. wies das Erstgericht aus den wegen ungleichmäßiger Pfandbelastung gebildeten Massen aus der Masse I im Punkt a 3, aus der Masse II im Punkt b 1 und aus der Masse III (unrichtig II) im Punkt c 1 an Kapital den Betrag von 753.605,51 S, an 12 % Verzugszinsen vom 1. April 1981 bis 29. April 1983 den Betrag von 187.646,95 S und an Prozeß- und Exekutionskosten die Beträge von 7.244,22 S und 6.315,32 S zu. Der Antrag auf Zuweisung von Zinseszinsen (im Gesamtbetrag von 187.646,95 S) wurde abgewiesen. Der Widerspruch einiger Gläubiger gegen die Zuweisung des angemeldeten Kapitals wurde zurückgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß in Stattgebung von Widersprüchen einiger Gläubiger zu F 138 der Betrag von 56.250 S an Zinseszinsen nicht zugewiesen wurde, hingegen zu F 187 zusätzliche Exekutionskosten von 34.176 S und 1.876,80 S zugewiesen wurden. Im übrigen wurde der Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin und beigetretenen betreibenden Partei D E, registrierte Genossenschaft m.b.H. insoweit, als zu F 138 an Verzugszinsen und Zinseszinsen aus rückständigen Zinsen zusätzliche Beträge von 60.468,75 S, 562.500 S und 56.250 S nicht zugewiesen wurden und zu F 187 an Zinseszinsen ein Betrag von 187.646,95 S nicht zugewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist auch in Exekutionsverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 15.000 S nicht übersteigt, ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dies gilt auch im Verteilungsverfahren, denn durch die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO wird nur die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO erfaßt, also abweichend von der Normalregel ein Revisionsrekurs auch eingeräumt, soweit die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz bestätigt hat.

Entgegen der Auffassung von Hoyer (JBl. 1984, 95 und JBl. 1985, 243) und Pfersmann (ÖJZ 1985, 205), ist auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Verteilungsverfahren die Bestimmung des § 54 Abs. 2 JN anzuwenden. Es ist zwar richtig, daß § 54 JN primär eine Zuständigkeitsvorschrift ist und § 78 EO nur eine Verweisungsnorm hinsichtlich der ZPO nicht aber hinsichtlich der JN darstellt.

§ 54 JN ist aber gemäß § 500 Abs. 2 ZPO sinngemäß auch anzuwenden, wenn es um die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zur Beurteilung über die Zulässigkeit einer Revision geht. § 526 Abs. 3 ZPO verweist auch für das Rekursverfahren auf § 500 ZPO. Daher ergibt sich über § 78

EO - und zwar seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch zwingender als zuvor - daß für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren § 54 JN anzuwenden ist. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müßten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlußfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Es hinge dann beispielsweise nur mehr vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ab, ob bei bestimmten Grenzwerten die Wertgrenzen des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO bzw. des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO überschritten werden, ob also überhaupt ein Revisionsrekurs zulässig ist oder ob außerhalb des sogenannten Zulassungsbereiches ein sogenannter Vollrevisionsrekurs zulässig ist, welches Ergebnis weder wünschenswert noch aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. Gemäß § 13 RAT zählen übrigens Zinsen nur soweit mit, als sie 'bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug' entstanden sind, nicht aber, wenn sie erst nachher entstehen.

Weshalb im Erkenntnisverfahren hier ein anderer Maßstab gelten soll als im Exekutionsverfahren ist nicht ersichtlich. Wie der Oberste Gerichtshof schon kürzlich in EvBl. 1985/46 = JBl. 1985, 242 ausgesprochen hat, ist für die Partei der Zuspruch von unberechtigten Zinsen oder die Aberkennung von berechtigten Zinsen im Erkenntnisverfahren wirtschaftlich ebenso belastend wie die falsche Behandlung der Nebengebühren im Exekutionsverfahren. Und nichts spricht dafür, die Zinsen im Verteilungsverfahren plötzlich nicht mehr als Nebengebühr zu behandeln. Richtig ist zwar, daß der Zinsenlauf im Verteilungsverfahren in der Regel beendet wird und sich daher überhaupt erstmals im Verteilungsverfahren die Zinsen genau in einem bestimmten Betrag ausdrücken lassen. Aber wenn die zweite Instanz eine Zuweisung 'nur' bei den Zinsen ändert, ist eben auch hier nur mehr eine 'Neben'-Gebühr Gegenstand der weiteren Beschwerde. Daß solche Nebengebühren oft einen sehr bedeutenden Betrag ausmachen können, gilt für das Exekutionsverfahren ebenso wie für das Erkenntnisverfahren. Es ist aber nicht notwendig, daß jeder Rechtsfall und jeder Beschwerdegegenstand an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Auch die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes kann etwa oft einen sehr hohen Betrag betreffen, aber hier gibt es eben den bekannten Rechtsmittelausschluß. Und nichts anderes gilt für noch so hohe Nebengebühren. Inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen soll, ist nicht erkennbar. Das Argument von Pfersmann, erst in den letzten Jahren sei der Oberste Gerichtshof hier besonders restriktiv, ist unzutreffend. Auch vor dem Zweiten Weltkrieg wurde in dieser Frage nicht anders entschieden (vgl. etwa Entscheidungen wie ÖRZ 1932, 248, SZ 18/232, SZ 20/202 u.a.). Der erkennende Senat hält daher trotz des erwähnten Schrifttums an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E05978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00028.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00028_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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