TE OGH 1984/10/24 3Ob111/84

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, und eines anderen betreibenden Gläubigers, wider die verpflichtete Partei R*****, geboren am *****, Liegenschaftseigentümerin, *****, wegen 896.451,40 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei W***** Gesellschaft m.b.H. gegen den Beschluss des Kreisgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 11. April 1984, GZ 1 b R 32/84-66, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ottenschlag vom 6. Dezember 1983, GZ E 1524/81-60, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 6. 12. 1983, ON 60, verteilte das Erstgericht das bei der Versteigerung der Liegenschaft EZ *****, KG *****, erzielte Meistbot (Überbot) von 1.540.000 S. Es stellte fest, dass die Verteilungsmasse an Kapital das Meistbot von 1.540.000 S und an Zinsen jene der fruchtbringenden Anlegung in noch unbekannter Höhe betrage. Aus dem Kapitalsbetrag wies es als Vorzugsposten der Gemeinde K***** aufgrund des Rückstandausweises vom 24. 3. 1983 die für den Zeitraum vom 1. 1. 1981 bis 31. 3. 1983 rückständige, pfandrechtlich nicht sichergestellte Grundsteuer in der Höe von 5.212,12 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. In der bücherlichen Rangordnung erfolgten Zuweisungen ausschließlich an die Pfandgläubigerin G***** AG, und zwar zur teilweisen Berichtigung der in COZ 7 aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 26. 5. 1980/11. 2. 1981 einverleibten Forderung an Kapital von 1.285.200 S, ferner 9 % Zinsen und Zinseszinsen, 12 % Verzugszinsen und 1 % erhöhte Zinsen vom 5. 2. 1981 bis 19. 5. 1983, insgesamt an Zinsen 323.322,35 S, sowie an Nebengebühren (Nebengebührensicherstellung) 132.881,65 S (Gesamt-forderung 1.741.404 S), wobei die Zuweisung mit dem Betrag von 385.000 S durch Barzahlung und mit dem Betrag von 1.155.000 S durch Übernahme der Schuld durch die Ersteher erfolgte. Dadurch war das Meistbot erschöpft. Aus dem Zinsenzuwachs wurden die Fruktifikatszinsen in noch unbekannter Höhe im Verhältnis der bar auszuzahlenden Beträge zugewiesen. Schließlich wurde in dem angefochtenen Beschluss der Widerspruch der betreibenden Partei W***** Gesellschaft m.b.H. gegen die Berücksichtigung der von der Pfandgläubigerin G***** AG angemeldeten Zinsen mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Pfandgläubigerin erfolgte Foderungsanmeldung ON 50 den Vorschriften des § 210 EO genügt habe.Mit Beschluss vom 6. 12. 1983, ON 60, verteilte das Erstgericht das bei der Versteigerung der Liegenschaft EZ *****, KG *****, erzielte Meistbot (Überbot) von 1.540.000 S. Es stellte fest, dass die Verteilungsmasse an Kapital das Meistbot von 1.540.000 S und an Zinsen jene der fruchtbringenden Anlegung in noch unbekannter Höhe betrage. Aus dem Kapitalsbetrag wies es als Vorzugsposten der Gemeinde K***** aufgrund des Rückstandausweises vom 24. 3. 1983 die für den Zeitraum vom 1. 1. 1981 bis 31. 3. 1983 rückständige, pfandrechtlich nicht sichergestellte Grundsteuer in der Höe von 5.212,12 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. In der bücherlichen Rangordnung erfolgten Zuweisungen ausschließlich an die Pfandgläubigerin G***** AG, und zwar zur teilweisen Berichtigung der in COZ 7 aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 26. 5. 1980/11. 2. 1981 einverleibten Forderung an Kapital von 1.285.200 S, ferner 9 % Zinsen und Zinseszinsen, 12 % Verzugszinsen und 1 % erhöhte Zinsen vom 5. 2. 1981 bis 19. 5. 1983, insgesamt an Zinsen 323.322,35 S, sowie an Nebengebühren (Nebengebührensicherstellung) 132.881,65 S (Gesamt-forderung 1.741.404 S), wobei die Zuweisung mit dem Betrag von 385.000 S durch Barzahlung und mit dem Betrag von 1.155.000 S durch Übernahme der Schuld durch die Ersteher erfolgte. Dadurch war das Meistbot erschöpft. Aus dem Zinsenzuwachs wurden die Fruktifikatszinsen in noch unbekannter Höhe im Verhältnis der bar auszuzahlenden Beträge zugewiesen. Schließlich wurde in dem angefochtenen Beschluss der Widerspruch der betreibenden Partei W***** Gesellschaft m.b.H. gegen die Berücksichtigung der von der Pfandgläubigerin G***** AG angemeldeten Zinsen mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Pfandgläubigerin erfolgte Foderungsanmeldung ON 50 den Vorschriften des Paragraph 210, EO genügt habe.

Die Entscheidung des Erstgerichts wurde vom Masseverwalter in dem über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers G***** eröffneten Konkurs, Dr. R*****, der dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten ist, und der führenden betreibenden Gläubigerin angefochten, wobei sich der Masseverwalter dadurch beschwert erachtete, dass ihm Kosten für die Beteiligung an der Versteigerungs- und an der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht (im Vorzugsrang) zugewiesen worden waren, und die führende betreibende Gläubigerin dadurch, dass die Forderungsanmeldung ON 50 hinsichtlich der darin angeführten Zinsen als ordnungsgemäß angesehen worden sei und der Pfandgläubigerin G***** AG dementsprechend auch Zinsen zugewiesen worden seien.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses, da ein derartiges Rechtsmittel in beiden Fällen gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sei.Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses, da ein derartiges Rechtsmittel in beiden Fällen gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig sei.

Die betreibende Partei W***** Gesellschaft m.b.H. bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, der Pfandgläubigerin G***** AG die in COZ 7 einverleibte Forderung nur mit einem Betrag von 182.605,53 S durch Barzahlung, das in der bücherlichen Rangordnung verbleibende Meistbot von 197.182,35 S samt Fruktifikatszinsen in derzeit unbekannter Höhe dagegen ihr in Anrechnung der unter COZ 9 pfandrechtlich sichergestellten Forderung in der bücherlichen Rangordnung durch Barzahlung zuzuweisen. Sie macht geltend, dass (auch) das Rekursgericht die zwingenden Bestimmungen des § 210 EO nicht beachtet habe, weil die Pfandgläubigerin in der Forderungsanmeldung ON 50 zwar die Nebengebühren von 132.881,65 S, nicht aber die Zinsen einschließlich Zinseszinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen aufgeschlüsselt, sondern nur mit einem Pauschalbetrag von 323.222,35 S angeführt habe. Da der unter dem Titel Nebengebühren begehrte Betrag von 80.476,12 S von der Nebengebührenkaution nicht umfasst sei, wäre - nach Berücksichtigung einer restlichen Kapitalsforderung von 130.200 S und gerechtfertigten Nebengebühren von 52.405,53 S zugunsten der Pfandgläubigerin G***** AG - ein Betrag von 197.182,35 S der betreibenden Gläubigerin in der bücherlichen Rangordnung durch Barzahlung zuzuweisen gewesen. Die betreibende Partei erachtet ihr Rechtsmittel deshalb als zulässig, weil § 239 Abs 3 EO eine Ausnahme von den Bestimmungen der § 528 ZPO, § 78 EO beinhalte und der Streitgegenstand den Betrag von 15.000 S übersteige.Die betreibende Partei W***** Gesellschaft m.b.H. bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, der Pfandgläubigerin G***** AG die in COZ 7 einverleibte Forderung nur mit einem Betrag von 182.605,53 S durch Barzahlung, das in der bücherlichen Rangordnung verbleibende Meistbot von 197.182,35 S samt Fruktifikatszinsen in derzeit unbekannter Höhe dagegen ihr in Anrechnung der unter COZ 9 pfandrechtlich sichergestellten Forderung in der bücherlichen Rangordnung durch Barzahlung zuzuweisen. Sie macht geltend, dass (auch) das Rekursgericht die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 210, EO nicht beachtet habe, weil die Pfandgläubigerin in der Forderungsanmeldung ON 50 zwar die Nebengebühren von 132.881,65 S, nicht aber die Zinsen einschließlich Zinseszinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen aufgeschlüsselt, sondern nur mit einem Pauschalbetrag von 323.222,35 S angeführt habe. Da der unter dem Titel Nebengebühren begehrte Betrag von 80.476,12 S von der Nebengebührenkaution nicht umfasst sei, wäre - nach Berücksichtigung einer restlichen Kapitalsforderung von 130.200 S und gerechtfertigten Nebengebühren von 52.405,53 S zugunsten der Pfandgläubigerin G***** AG - ein Betrag von 197.182,35 S der betreibenden Gläubigerin in der bücherlichen Rangordnung durch Barzahlung zuzuweisen gewesen. Die betreibende Partei erachtet ihr Rechtsmittel deshalb als zulässig, weil Paragraph 239, Absatz 3, EO eine Ausnahme von den Bestimmungen der Paragraph 528, ZPO, Paragraph 78, EO beinhalte und der Streitgegenstand den Betrag von 15.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht zulässig.

Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen aufgrund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen der zweiten Instanz ausgeschlossen ist. Da § 239 Abs 3 EO nur den in § 528 Abs 1 ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der Übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie § 528 Abs 1 Z 1 ZPO regelt, schließt § 239 Abs 3 EO die Anwendung des § 528 ZPO im Übrigen gemäß § 78 EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90, SZ 53/118, Heller-Berger-Stix 1602, Fasching IV 456 und 467). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt, auch dann nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 78 EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluss betroffen hat.Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen aufgrund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen der zweiten Instanz ausgeschlossen ist. Da Paragraph 239, Absatz 3, EO nur den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der Übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO regelt, schließt Paragraph 239, Absatz 3, EO die Anwendung des Paragraph 528, ZPO im Übrigen gemäß Paragraph 78, EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90, SZ 53/118, Heller-Berger-Stix 1602, Fasching römisch vier 456 und 467). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt, auch dann nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, Paragraph 78, EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluss betroffen hat.

Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren - außer Kosten, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind und zufolge der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO auch nicht sein können - Zinsen, deren Zuspruch an die Pfandgläubigerin G***** AG beide Vorinstanzen als berechtigt angesehen haben, und Nebengebühren von 80.476,12 S hinsichtlich derer das Rekursgericht eine Entscheidung nicht getroffen hat, da die Rekurswerberin selbst bei Fortfall dieses Betrags wegen des von der zweiten Instanz als gerechtfertigt angesehenen Zinsenzuspruchs keinen Anteil am Meistbot erhalten hätte und daher durch die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nicht beschwert sei.Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren - außer Kosten, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind und zufolge der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch nicht sein können - Zinsen, deren Zuspruch an die Pfandgläubigerin G***** AG beide Vorinstanzen als berechtigt angesehen haben, und Nebengebühren von 80.476,12 S hinsichtlich derer das Rekursgericht eine Entscheidung nicht getroffen hat, da die Rekurswerberin selbst bei Fortfall dieses Betrags wegen des von der zweiten Instanz als gerechtfertigt angesehenen Zinsenzuspruchs keinen Anteil am Meistbot erhalten hätte und daher durch die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nicht beschwert sei.

Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands sind jedoch Nebengebühren (Zinsen und Kosten) gemäß § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen (Fasching aaO, Heller-Berger-Stix 668, SZ 20/202, EvBl 1970/24 ua), wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang ist (3 Ob 80/82, 3 Ob 189/83, 3 Ob 63/84 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts betrifft, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, einerseits Nebengebühren, sodass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig ist, andererseits einen Betrag von 80.476,12 S, hinsichtlich dessen bereits die zweite Instanz zu Recht eine Entscheidung abgelehnt hat, weil eine Beschwer der betreibenden Partei aus den oben angeführten Gründen insoweit nicht gegeben ist; denn da das Erstgericht der Pfandgläubigerin G***** AG einen Restbetrag von 201.404 S (richtig: 206.616,12 S) wegen Erschöpfung des Meistbots nicht zuzuweisen vermochte, hätte eine Eliminierung des Betrags von 80.476,12 S nichts an der Erschöpfung des Meistbots vor der Möglichkeit einer Zuweisung an die betreibende Partei ändern können (vgl hiezu Heller-Berger-Stix 1597, SZ 15/59).Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands sind jedoch Nebengebühren (Zinsen und Kosten) gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu berücksichtigen (Fasching aaO, Heller-Berger-Stix 668, SZ 20/202, EvBl 1970/24 ua), wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang ist (3 Ob 80/82, 3 Ob 189/83, 3 Ob 63/84 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts betrifft, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, einerseits Nebengebühren, sodass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig ist, andererseits einen Betrag von 80.476,12 S, hinsichtlich dessen bereits die zweite Instanz zu Recht eine Entscheidung abgelehnt hat, weil eine Beschwer der betreibenden Partei aus den oben angeführten Gründen insoweit nicht gegeben ist; denn da das Erstgericht der Pfandgläubigerin G***** AG einen Restbetrag von 201.404 S (richtig: 206.616,12 S) wegen Erschöpfung des Meistbots nicht zuzuweisen vermochte, hätte eine Eliminierung des Betrags von 80.476,12 S nichts an der Erschöpfung des Meistbots vor der Möglichkeit einer Zuweisung an die betreibende Partei ändern können vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix 1597, SZ 15/59).

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

Textnummer

E113767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00111.840.1024.000

Im RIS seit

10.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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