RS OGH 1985/1/16 1Ob694/84, 1Ob720/86, 7Ob502/87, 1Ob581/87, 1Ob626/87, 1Ob559/88, 4Ob618/88, 6Ob701

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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