Vgl aber; Beisatz: Das heißt jedoch nicht, dass die Revision immer zulässig wäre, wenn die Frage der Sittenwidrigkeit zu lösen ist. Sind die Grundsätze für eine bestimmte Art möglicher Sittenwidrigkeit in der Rechtsprechung schon ausreichend festgelegt, so kann der Entscheidung des OGH für die Rechtsentwicklung keine Bedeutung mehr zukommen. Von seiner Entscheidung ist dann eine Vertiefung der Grundsätze nicht mehr zu erwarten. (T1)
Vgl aber; Beisatz: Nur wenn eine vorliegende Sittenwidrigkeit verneint wurde oder ein durch die Grundsätze noch nicht ausjudizierter Zweifelsfall vorliegt, ist die Revision zulässig. (T2)
Vgl aber; Beisatz: Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles; das Berufungsgericht hat bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten und die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit der Berufung auf die Verjährung beziehungsweise auf einen Verfall beachtet. (T3) Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 ASGG. (T4)
Vgl aber; Beis wie T3 nur: Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles; das Berufungsgericht hat bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. (T5)
Vgl aber; Beisatz: Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat. (T8)
Auch; Beisatz: Eintragung einer gegen die guten Sitten verstoßenden Wortmarke (§ 4 Abs 1 Z 7 MSchG); „Ficken“. (T10) Beisatz: Eine behauptete Liberalisierung von Sprachgewohnheiten und eine sich nur in Ansätzen abzeichnende, aber noch nicht eingetretene Banalisierung in der Sichtweise anstößiger Ausdrücke darf bei der Auslegung des Begriffs „gute Sitten“ nicht schon vorweggenommen werden. (T11)