TE OGH 2009/6/10 2Ob115/09i

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Raimund F*****, vertreten durch Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in Kottingbrunn, gegen die beklagte Partei Dr. Doris F*****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2009, GZ 43 R 845/08w-61, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass die Verweigerung der Entbindung eines Zeugen von einer von diesem zu beachtenden Verschwiegenheitspflicht laut 1 Ob 254/99f = SZ 72/183 = RIS-Justiz RS0112763 nicht der freien Beweiswürdigung unterliegen soll. Ob dies zutrifft, muss im vorliegenden Fall nicht untersucht werden. Dieser Umstand ist nämlich ohnedies nicht in die Beweiswürdigung der Vorinstanzen eingeflossen, sodass der in der gegenteiligen Rechtsansicht des Berufungsgerichts offenbar erblickte Verfahrensmangel für die Entscheidung nicht erheblich wäre.

Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet - von einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 240/08k mwN).

Im Übrigen wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, wobei er mehrfach vom festgestellten Sachverhalt abweicht und - wie er ohnedies selbst erkennt - auch unzulässige Neuerungen ins Treffen führt.

Anmerkung

E911582Ob115.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00115.09I.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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