RS OGH 2025/11/11 1Ob625/85; 1Ob705/86; 9ObA18/87; 4Ob323/86; 9ObS8/87 (9ObS9/87); 2Ob569/87; 4Ob98/

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Rechtssatz

Der Kläger, dem es gemäß § 483 Abs 3 ZPO auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr einen im Berufungsverfahren aufrechterhalten. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.Der Kläger, dem es gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr einen im Berufungsverfahren aufrechterhalten. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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