TE OGH 2025/12/18 5Ob125/24d

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagte Partei M* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.412,42 EUR sA, über den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 2025, AZ 5 Ob 125/24d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 2025, AZ 5 Ob 125/24d, wird um folgenden Spruchpunkt ergänzt:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.“

2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 2025, AZ 5 Ob 125/24d, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:

- zur Rz 10 [Seite 5, zweiter Absatz]: „Die Beklagte erstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung.“ anstelle von „Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.“;

- zur Rz 23 [Seite 9, Punkt 4.]: „Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsbeantwortung ist jedoch lediglich das Revisionsinteresse von 5.462,07 EUR.“ anstatt „Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt, sodass eine Kostenentscheidung unterbleiben kann.“.- zur Rz 23 [Seite 9, Punkt 4.]: „Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsbeantwortung ist jedoch lediglich das Revisionsinteresse von 5.462,07 EUR.“ anstatt „Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt, sodass eine Kostenentscheidung unterbleiben kann.“.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 31,54 EUR (darin enthalten 5,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 wies der Oberste Gerichtshof die Revision des Klägers mangels Notwendigkeit der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil sich die Beklagte scheinbar am Revisionsverfahren nicht beteiligt hatte. [1] Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 wies der Oberste Gerichtshof die Revision des Klägers mangels Notwendigkeit der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil sich die Beklagte scheinbar am Revisionsverfahren nicht beteiligt hatte.

[2]            Bei dieser Entscheidung wurde die fristgerechte und im elektronischen Akt des Berufungsgerichts erfasste Revisionsbeantwortung der Beklagten übersehen.

[3]            Auf fristgerechten Antrag der Beklagten war der Zurückweisungsbeschluss daher in seinem Spruch und in seiner Begründung – wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich – zu ergänzen (§ 423 ZPO) und zu berichtigen (§ 419 ZPO). [3] Auf fristgerechten Antrag der Beklagten war der Zurückweisungsbeschluss daher in seinem Spruch und in seiner Begründung – wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich – zu ergänzen (Paragraph 423, ZPO) und zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

[4]            Die Honorierung des Ergänzungsantrags der Beklagten hat auf der Bemessungsgrundlage des Kostenerfolgs – nicht des Streitwerts – nach TP 1 RATG zu erfolgen (6 Ob 78/24z; 4 Ob 237/18h).

Textnummer

E146457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00125.24D.1218.000

Im RIS seit

26.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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