Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind.Auch wenn das Gesetz in Paragraph 439, Absatz 2, StPO (ebenso wie in Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der Paragraphen 118, Absatz 2 und 134 Absatz eins, StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016