TE OGH 1995/6/1 12Os69/95

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Veröffentlicht am 01.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Ermin M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20.Februar 1995, GZ 17 Vr 813/94-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Ermin M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20.Februar 1995, GZ 17 römisch fünf r 813/94-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Ermin M***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 15.Mai 1994 in U***** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, den Andreas M***** durch die im Urteil näher beschriebenen Handlungen, welche (unter anderem) eine an sich schwere Verletzung, nämlich ausgedehnte Hautablederungen im Bereich der Unterarme und Hände zur Folge hatten, am Körper verletzt und damit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zugerechnet würde.Ermin M***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 15.Mai 1994 in U***** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, den Andreas M***** durch die im Urteil näher beschriebenen Handlungen, welche (unter anderem) eine an sich schwere Verletzung, nämlich ausgedehnte Hautablederungen im Bereich der Unterarme und Hände zur Folge hatten, am Körper verletzt und damit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zugerechnet würde.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Betroffenen dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete die - wenn auch erst im Urteil begründete (§ 238 Abs 2 StPO; US 13 iVm S 283) - Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Gutachters und Durchführung eines Ortsaugenscheines, "zumal die einvernommenen Zeugen widersprüchliche Angaben über den Hergang des gegenständlichen Vorfalles gemacht haben" (281), keine Hintansetzung von Verteidigungsrechten. Denn während es für die - auch im Einweisungsverfahren nur ausnahmsweise gebotene (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 429) - Zuziehung eines zweiten psychiatrischen Experten an den (im übrigen niemals behaupteten) gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 118 Abs 2 bzw 125, 126 Abs 1 StPO) gebricht, erweist sich der weitere Beweisantrag von vornherein als unschlüssig, weil er jede Begründung dafür vermissen läßt, inwieweit die den Kernbereich der Tatbegehung nicht tangierenden unterschiedlichen Angaben der Zeugen zu den genauen zeitlichen und örtlichen Komponenten der Ausführung im Sinne des § 116 StPO durch die Besichtigung des Tatortes hätten aufgeklärt werden können.Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete die - wenn auch erst im Urteil begründete (Paragraph 238, Absatz 2, StPO; US 13 in Verbindung mit S 283) - Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Gutachters und Durchführung eines Ortsaugenscheines, "zumal die einvernommenen Zeugen widersprüchliche Angaben über den Hergang des gegenständlichen Vorfalles gemacht haben" (281), keine Hintansetzung von Verteidigungsrechten. Denn während es für die - auch im Einweisungsverfahren nur ausnahmsweise gebotene (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 429,) - Zuziehung eines zweiten psychiatrischen Experten an den (im übrigen niemals behaupteten) gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraphen 118, Absatz 2, bzw 125, 126 Absatz eins, StPO) gebricht, erweist sich der weitere Beweisantrag von vornherein als unschlüssig, weil er jede Begründung dafür vermissen läßt, inwieweit die den Kernbereich der Tatbegehung nicht tangierenden unterschiedlichen Angaben der Zeugen zu den genauen zeitlichen und örtlichen Komponenten der Ausführung im Sinne des Paragraph 116, StPO durch die Besichtigung des Tatortes hätten aufgeklärt werden können.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Betroffenen außerdem angemeldete Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 429 Abs 1 StPO).Über die vom Betroffenen außerdem angemeldete Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 429 Absatz eins, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00069.9506.0601.0

Dokumentnummer

JJT_19950601_OGH0002_0120OS00069_9500006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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