RS OGH 1986/1/15 1Ob701/85, 8Ob563/88, 10ObS358/89, 9Ob86/90, 7Ob656/90, 9Ob703/91, 10ObS346/91, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4
ZPO §492
ZPO §503 Abs1 Z2 C2a

Rechtssatz

Selbst bei Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist eine solche von Amts wegen anzuberaumen, wenn das Berufungsgericht gemäß § 281 a ZPO auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will; den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 701/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 701/85
    Veröff: SZ 59/6
  • 8 Ob 563/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 8 Ob 563/88
  • 10 ObS 358/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 358/89
    Vgl; Beisatz: Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben; somit keine Nichtigkeit und auch kein Verfahrensmangel. (T1) Veröff: SSV - NF 3/151
  • 9 Ob 86/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 Ob 86/90
    Vgl auch; Beisatz: Gibt der Vorsitzende vor Fassung des Beweisbeschlusses Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung bekannt (§ 488 Abs 4 ZPO in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art 10 Z 20 in Verbindung mit Art 41 Z 5 WGN 1989), haben die Parteien Gelegenheit, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen. (T2)
  • 7 Ob 656/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 656/90
    Beisatz: Das Berufungsgericht darf sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes (unmittelbar aufgenommener Beweis) nur begnügen, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und dadurch ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen, und die Parteien trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen. (T3)
  • 9 Ob 703/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 Ob 703/91
    Auch; Veröff: RZ 1991/76 S 257
  • 10 ObS 346/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 346/91
    Auch; Veröff: SSV - NF 5/137
  • 10 ObS 2/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 2/92
    Auch; Veröff: SSV - NF 6/10
  • 10 ObS 3/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 3/92
    Auch
  • 10 ObS 245/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 245/92
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 1533/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 Ob 1533/95
    Auch
  • 10 Ob 296/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 Ob 296/00b
    Vgl; Beisatz: Eine mündliche Berufungsverhandlung ist ohne entsprechenden Antrag bei Geltendmachung einer Beweis- und Tatsachenrüge von Amts wegen nur anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung hat und eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet; bestehen solche Bedenken nicht, bedarf es keiner Beweiswiederholung. (T4)
  • 10 ObS 336/01m
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 336/01m
    Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht muss in Behandlung einer Beweisrüge und Tatsachenrüge dann, wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung als notwendig erachtet, von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anordnen. (T5)
  • 10 ObS 352/01i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 352/01i
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 189/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 189/03f
    Teilweise abweichend; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ59/6). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040356

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00701_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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