RS OGH 2025/7/17 6Ob554/86; 3Ob534/86; 7Ob521/87; 7Ob648/87; 7Ob59/87; 7Ob640/88; 7Ob594/89; 8Ob507/

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Veröffentlicht am 20.03.1986
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Norm

ABGB §863 A
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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