TE OGH 2012/11/14 7Ob56/12d

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen die beklagte Partei Mag. D***** P*****, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 48.267,05 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. September 2012, 7 Ob 56/12d, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.355,62 EUR (darin enthalten 793,41 EUR USt und 2.593 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 26. 9. 2012, 7 Ob 56/12d, wurde (irrtümlich) die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; in der Begründung wird hingegen (zutreffend) angeführt, dass in Stattgebung der - von der Klägerin erhobenen - Revision gegen das abändernde Berufungsurteil das (dem Klagebegehren stattgebende) Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen sei und sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41 und 50 ZPO gründe.Im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 26. 9. 2012, 7 Ob 56/12d, wurde (irrtümlich) die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; in der Begründung wird hingegen (zutreffend) angeführt, dass in Stattgebung der - von der Klägerin erhobenen - Revision gegen das abändernde Berufungsurteil das (dem Klagebegehren stattgebende) Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen sei und sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO gründe.

Da die Beklagte im Rechtsmittelverfahren gegen das Ersturteil somit gerade nicht erfolgreich war, liegt eine offensichtliche berichtigungsfähige Diskrepanz zwischen dem Spruch und der Begründung der Kostenentscheidung vor, die entsprechend dem Antrag der Klägerin zu berichtigen ist.

Textnummer

E102350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00056.12D.1114.000

Im RIS seit

30.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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