TE OGH 2013/3/20 6Ob237/12i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 31. Jänner 2013, 6 Ob 237/12i, wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Spruchs statt: „Der Berufung wird Folge gegeben.“ zu lauten hat wie folgt:

„Der Revision wird Folge gegeben.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen war.Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß Paragraph 419, ZPO spruchgemäß zu berichtigen war.

Textnummer

E103530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00237.12I.0320.000

Im RIS seit

04.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten